Der vorgestellte Vorschlag der Europäischen Kommission zielt darauf ab, Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt in der EU effektiv zu bekämpfen. Der Plan umfasst Maßnahmen in den Bereichen Strafbarkeit und Strafen für einschlägige Straftaten, Opferschutz und Zugang zur Justiz, Unterstützung für Opfer, Prävention, Koordination und Zusammenarbeit.
Gewalt gegen Frauen wird als geschlechtsspezifische Gewalt definiert, die aufgrund des Geschlechts einer Frau gerichtet ist oder Frauen überproportional betrifft. Sie umfasst physische, sexuelle, psychische, digitale und wirtschaftliche Schäden oder Leiden, einschließlich Straftaten wie sexuelle Gewalt, Zwangsehen und Femizid. Häusliche Gewalt, unabhängig von biologischen oder rechtlichen Bindungen, betrifft Frauen besonders stark. Beide Formen der Gewalt haben ihre Wurzeln in der Geschlechterungleichheit und strukturellen Diskriminierung von Frauen.
Die Europäische Kommission betrachtet Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt als Straftatbestände, Menschenrechtsverletzungen und Formen der Diskriminierung. Ihre Bekämpfung ist Teil der Bemühungen zum Schutz der Grundwerte der EU und zur Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt sind weit verbreitet und betreffen schätzungsweise ein Drittel der Frauen in der EU. Die verschiedenen Formen von Gewalt können Grundrechte verletzen, darunter das Recht auf Würde, Leben, Freiheit von Diskriminierung und einen wirksamen Rechtsbehelf.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen betonen die Notwendigkeit, geschlechtsspezifische Gewalt in verschiedenen Kontexten anzugehen, einschließlich häuslicher Umgebungen, Online-Plattformen und am Arbeitsplatz. Der Vorschlag ist Teil der Bemühungen der EU, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und Gewalt gegen Frauen zu verhindern und zu bekämpfen. Das Europäische Parlament hat die Kommission aufgefordert, entsprechende Gesetzesvorschläge vorzulegen.
Der Vorschlag der Europäischen Kommission zielt darauf ab, Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhindern und zu bekämpfen, um ein hohes Maß an Sicherheit und die uneingeschränkte Wahrnehmung der Grundrechte in der Europäischen Union sicherzustellen. Um diese Ziele zu erreichen, plant der Vorschlag eine effektivere Gestaltung bestehender EU-Rechtsinstrumente, Aufwärtskonvergenz und Schließung von Lücken in den Bereichen Schutz, Zugang zur Justiz, Unterstützung, Prävention, sowie Koordinierung und Zusammenarbeit. Der Vorschlag beabsichtigt auch, das EU-Recht an einschlägige internationale Normen anzugleichen. Der Referenzrahmen des Vorschlags ist das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) von 2014. Der Vorschlag strebt an, die Ziele des Übereinkommens im Rahmen der EU-Zuständigkeit zu erreichen, indem der bestehende Besitzstand der EU und die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ergänzt werden.
Der Vorschlag sieht vor, bestimmte Formen von Gewalt, die Frauen überproportional betreffen, zu bestrafen und die Rechte der Opfer zu stärken. Dies soll durch eine effektivere Verfolgung solcher Straftaten und eine Verbesserung des Opferschutzes erreicht werden. Der Vorschlag adressiert auch neue Phänomene wie Cybergewalt gegen Frauen, die im Übereinkommen von Istanbul nicht ausdrücklich erwähnt wird.
Im 2. Kapitel unter Artikel 5 werden die Mitgliederstaaten dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass die nachstehenden vorsätzlichen Handlungen unter Strafe gestellt werden. Dazu gehört die Vornahme einer nicht-einvernehmlichen sexuellen Handlung an einer Frau durch vaginale, anale oder orale Penetration, sei es mit einem Körperteil oder einem Gegenstand und die Nötigung einer Frau zum Vollzug einer nicht- einvernehmlichen sexuellen Handlung mit einer anderen Person. Dabei ist unter einer nicht-einvernehmlichen Handlung eine Handlung zu verstehen, die gegen den erkennbaren Willen der Frau oder in Fällen vorgenommen wird, in denen die Frau aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, ihren freien Willen zu äußern, beispielsweise im Zustand der Bewusstlosigkeit, einer Vergiftung, des Schlafs, einer Krankheit, einer Verletzung oder einer Behinderung. Dabei kann die Einwilligung jederzeit widerrufen werden. Das Fehlen der Einwilligung kann nicht durch das Schweigen der Frau, ihre fehlende verbale oder körperliche Gegenwehr oder ihr früheres sexuelles Verhalten widerlegt werden.
Diese EU-Richtlinie zu Gewalt gegen Frauen sollte europaweit Vergewaltigung basierend auf Einverständnis definieren. Aber einige Mitgliedsstaaten, darunter auch die Bundesregierung lehnten das strikt ab. Sie wollen den Artikel zu Vergewaltigungen aus dem Kommissionsvorschlag streichen.
Belgien, Italien, Griechenland und Luxemburg haben mittels einer Deklaration Einspruch erhoben. Die Jungen Liberalen Bremen unterstützen den Einspruch und fordert den Erhalt der gemeinsamen Definition von Vergewaltigung in dieser Richtlinie. Die häufigste Form der Gewalt an Frauen ist die Vergewaltigung. Diese muss in einem Gewaltschutzpaket beinhaltet sein. Die Jungen Liberalen Bremen unterstützen das Vorhaben des EU-Parlaments und der Kommission, Vergewaltigung in die Richtlinie einzuschließen, und darin eine einverständnisbasierte Definition dieses Tatbestands europaweit festzuschreiben.