{"id":857,"date":"2014-08-16T13:54:01","date_gmt":"2014-08-16T11:54:01","guid":{"rendered":"http:\/\/berlin.multisite.julis.de\/?post_type=resolution&amp;p=857"},"modified":"2014-08-16T13:54:01","modified_gmt":"2014-08-16T11:54:01","slug":"rechtsstaatlichkeit-im-strafverfahren-staerken","status":"publish","type":"resolution","link":"https:\/\/regio.julis.de\/berlin-alt\/beschlusssammlung\/rechtsstaatlichkeit-im-strafverfahren-staerken\/","title":{"rendered":"Rechtsstaatlichkeit im Strafverfahren st\u00e4rken!"},"content":{"rendered":"<p>Die Jungen Liberalen Berlin sprechen sich f\u00fcr eine St\u00e4rkung der Rechtsstaatlichkeit im Strafverfahren aus. Staatsanwaltschaften sollen einen Anfangsverdacht k\u00fcnftig nicht mehr lediglich auf legales Verhalten st\u00fctzen d\u00fcrfen, das nach kriminalistischer Erfahrung auf strafbewehrtes Verhalten schlie\u00dfen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Ermittlungsma\u00dfnahmen sind auf ihre Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen. Insbesondere soll die Freiwilligkeit genetischer Reihenuntersuchungen gest\u00e4rkt, die biologische Rasterfahndung abgelehnt und Durchsuchungen in K\u00f6rper\u00f6ffnungen an strengere Voraussetzungen gekn\u00fcpft werden. Der verdeckte Eingriff in informationstechnische Systeme wird ebenso abgelehnt wie der gro\u00dfe Lauschangriff. L\u00e4ngerfristige Observationen werden im Bereich der Klein- und mittleren Kriminalit\u00e4t auf drei Monate begrenzt. Sog. \u201eH\u00f6rfallen\u201c werden abgelehnt.<\/p>\n<p>Rechtsstaatswidrige Tatprovokationen durch den Staat oder ihm zurechenbare Personen sind als exzessive Ma\u00dfnahme abzulehnen und mit einem absoluten Verfolgungshindernis zu sanktionieren. V-Personen d\u00fcrfen nicht durch \u201eerfolgs\u201cabh\u00e4ngige Verg\u00fctungsmodelle zu einer T\u00e4tigkeit verleitet werden, die dem Neutralit\u00e4tsgebot der Ermittlungsbeh\u00f6rden widerspricht.<\/p>\n<p>Verst\u00f6\u00dfe gegen beschuldigtensch\u00fctzende Verfahrensvorschriften sollen mit einem Beweisverwertungsverbot mit Fernwirkung bewehrt werden, das keiner richterlichen Abw\u00e4gung offensteht. Die sog. Widerspruchsl\u00f6sung des BGH ist aufzugeben. Da bereits die blo\u00dfe Durchf\u00fchrung eines Strafverfahrens b\u00fcrgerliche Existenzen vernichten kann, wird Staatsanwaltschaften jegliche \u00d6ffentlichkeitsarbeit in laufenden Verfahren untersagt, die nicht zur Erlangung von Beweismitteln (etwa durch Zeugenaufrufe) unbedingt erforderlich ist. Dem \u00f6ffentlichen Bed\u00fcrfnis nach Information wird durch die \u00f6ffentliche Hauptverhandlung bereits hinreichend Gen\u00fcge geleistet.<\/p>\n<p>Da es zu den elementaren Voraussetzungen einer wirksamen Verteidigung geh\u00f6rt, die gegen sich erhobenen Verdachtsmomente zu erfahren, sollen k\u00fcnftig auch bei einer Einstellung des Verfahrens wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts Anwaltskosten aus dem Ermittlungsverfahren erstattet werden.<\/p>\n<p>Inhaltsverzeichnis<br \/>\n1\tPr\u00e4ambel<br \/>\n2\tHandhabung des Anfangsverdachts<br \/>\n3\t\u00dcberm\u00e4\u00dfige Ermittlungsma\u00dfnahmen reduzieren<br \/>\n4\tFolgen von Verfahrensverst\u00f6\u00dfen versch\u00e4rfen<br \/>\n5\tKostenerstattung auch im Ermittlungsverfahren<br \/>\n6\t\u00d6ffentlichkeitsarbeit der Staatsanwaltschaften einschr\u00e4nken<\/p>\n<p>Pr\u00e4ambel<br \/>\nDas Strafrecht erf\u00fcllt eine zentrale Rolle zur Sicherstellung eines friedlichen und funktionierenden gesellschaftlichen Zusammenlebens und tr\u00e4gt erheblich zum Schutz der Freiheitssph\u00e4ren der B\u00fcrger vor \u00dcbergriffen Anderer bei. Strafrechtliche Sanktionen m\u00fcssen durchsetzbar und Straft\u00e4ter zu ahnden bleiben, will der Staat diesem Schutzauftrag gerecht werden.<\/p>\n<p>Dennoch muss Strafverfolgung stets mit Augenma\u00df betrieben und auf Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiges beschr\u00e4nkt bleiben, greifen zahlreiche Verfahrens- und Ermittlungsma\u00dfnahmen doch bereits intensiv in Grundrechte der Betroffenen ein. Da Strafverfahren als Aufkl\u00e4rungsverfahren stets auf Verdachtsmomenten beruhen, kann es denknotwendig nicht vermieden werden, auch Unschuldige derartigen Eingriffen zu unterziehen. Aufgabe des Verfahrensrechts ist es, eingreifende Ermittlungsma\u00dfnahmen an enge Voraussetzungen zu kn\u00fcpfen, um derartige Grundrechtsbeeintr\u00e4chtigungen auf ein tolerables Minimum zu reduzieren. Hinzu kommt der Schutz rechtsstaatlicher Errungenschaften, die eng mit der Menschenw\u00fcrde verkn\u00fcpft sind und sich damit einer Relativierung grunds\u00e4tzlich verschlie\u00dfen \u2013 insbesondere das Selbstbelastungsverbot (nemo tenetur) und der Strafklageverbrauch (ne bis in idem).<\/p>\n<p>Einen falschen Freispruch muss ein rechtsstaatlich verfasstes Gemeinwesen tolerieren k\u00f6nnen, solange das Strafrecht seine grunds\u00e4tzliche Pr\u00e4ventionsfunktion erh\u00e4lt. Wird hingegen ein Unschuldiger Sanktionen unterworfen, begibt sich der Staat selbst auf die Seite des Unrechts. Die Unschuldsvermutung und die Anforderungen des Strengbeweises stellen daher Grundprinzipien rechtsstaatlicher Strafverfolgung dar. Diese Prinzipien zu garantieren ist Kernanliegen eines liberalen Verfahrensrechts, seine Beachtung minimiert als solche bereits die Gefahr von Fehlurteilen \u2013 und seine Missachtung muss demzufolge weitreichende Konsequenzen zeitigen.<\/p>\n<p>Aus diesem Grundverst\u00e4ndnis folgern die Jungen Liberalen Berlin folgende Forderungen:<\/p>\n<p>Handhabung des Anfangsverdachts<br \/>\nDie Jungen Liberalen Berlin kritisieren die Praxis, legales Verhalten als ausreichenden Anfangsverdacht f\u00fcr Strafverfahren anzusehen, das lediglich aufgrund kriminalistischer Erfahrung regelm\u00e4\u00dfig auf strafbewehrtes Verhalten hindeutet. Das Strafrecht verliert seine verhaltenslenkende Funktion, wenn bereits das \u2013 unter Umst\u00e4nden bewusst als Grenze gesehene \u2013 Verhalten zu faktischen Repressionen bei der Durchf\u00fchrung des Verfahrens f\u00fchren kann. Legale Handlungen, die lediglich mit illegalen Handlungen korrelieren m\u00f6gen, d\u00fcrfen f\u00fcr die Erf\u00fcllung eines Anfangsverdachtes daher nicht ausreichen. Die Jungen Liberalen Berlin fordern eine Erg\u00e4nzung von \u00a7 152 StPO, die diese Einschr\u00e4nkung klarstellt.<\/p>\n<p>\u00dcberm\u00e4\u00dfige Ermittlungsma\u00dfnahmen reduzieren<br \/>\nGrundrechtsintensive Ermittlungsma\u00dfnahmen sind auf ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiges Minimum zu beschr\u00e4nken. Wo sie zur Strafverfolgung zwingend erforderlich sind, m\u00fcssen sie an hinreichend klare Eingriffskriterien gebunden und einer substantiierten juristischen Kontrolle, im Zweifel durch einen Richtervorbehalt, unterzogen werden. Des Weiteren fordern die Jungen Liberalen Berlin:<\/p>\n<p>Der genetische Fingerabdruck er\u00f6ffnet dank immer besser werdender Analysem\u00f6glichkeiten einen immer tiefergehenden Einblick in die k\u00f6rperliche Beschaffenheit eines Menschen, der Zugriff darauf ist daher geeignet, intime Details \u00fcber einen Beschuldigten zu entbl\u00f6\u00dfen. Die Unterziehung zu Reihengentests (\u00a7 81h StPO) muss daher freiwillig bleiben. Die Verweigerung gegen\u00fcber der Ma\u00dfnahme eines kleinen Personenkreises darf ohne zus\u00e4tzliche verdachtsbegr\u00fcndende Momente nicht dazu f\u00fchren, dass die verweigernden Personen als Tatverd\u00e4chtige behandelt und in der Folge der DNA-Analyse zwangsunterzogen werden (\u00a7\u00a7 81a, 81e, 81f StPO). Die biologische Rasterfahndung, bei der durch genetische \u201eBeinahe-Treffer\u201c (entfernte) Angeh\u00f6rige des Fahndungssubjekts in das Visier der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden geraten k\u00f6nnen, lehnen die Jungen Liberalen Berlin sowohl wegen grundrechtlicher Bedenken als auch der ungekl\u00e4rt hohen Fehleranf\u00e4lligkeit ab.<br \/>\nDie Eingriffsgrundlage zu Durchsuchungen bei Verd\u00e4chtigen (\u00a7 102 StPO) erstreckt sich auch auf die Durchsuchung von K\u00f6rper\u00f6ffnungen ohne medizinische Hilfsmittel. Eine solche Ma\u00dfnahme ist geeignet, nachhaltig das Schamgef\u00fchl des Betroffenen zu beeintr\u00e4chtigen. Sie sind daher angemessener als k\u00f6rperliche Untersuchung (\u00a7 81a StPO) zu behandeln und den dortigen Eingriffsvoraussetzungen zu unterwerfen.<br \/>\nInformationstechnische Systeme speichern oft eine Vielzahl von Eindr\u00fccken aus der Intimsph\u00e4re eines Menschen, die besonders vor staatlichem Zugriff gesch\u00fctzt werden muss. Geschieht der Zugriff auf ein solches System zudem heimlich, entzieht er sich in der Regel der M\u00f6glichkeit eines rechtzeitigen Rechtsschutzes. Die Jungen Liberalen Berlin fordern daher die Abschaffung bestehender Eingriffsgrundlagen zum verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme zur Gefahrenabwehr (etwa \u00a7 20k BKAG \u2013 \u201eBKA-Trojaner\u201c) und lehnen die Einf\u00fchrung entsprechender Befugnisse zur Strafverfolgung ab.<br \/>\nDie Jungen Liberalen Berlin lehnen den sog. \u201egro\u00dfen Lauschangriff\u201c (\u00a7 100c f. StPO) als generell unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ab.<br \/>\nDie l\u00e4ngerfristige Observation von Beschuldigten (\u00a7 163f StPO) stellt aufgrund ihrer Dauerhaftigkeit und Pausenlosigkeit eine als besonders erheblich erfahrbare Belastung der Betroffenen dar. Aus diesem Grund und im Sinne des Beschleunigungsgrundsatzes soll die Ma\u00dfnahme entgegen bisheriger Praxis nur noch dann mehrfach in Folge angeordnet werden d\u00fcrfen, sofern der Verdacht einer erheblichen Katalogstraftat gem. \u00a7 100c II StPO vorliegt. Au\u00dferhalb dieses Anwendungsbereichs bleibt die Anordnung damit auf maximal drei Monate beschr\u00e4nkt (\u00a7 163f III 3 i.V.m. \u00a7 100b I 4, 5 StPO).<br \/>\nDie Jungen Liberalen Berlin fordern ferner:<\/p>\n<p>Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR sind sog. \u201eH\u00f6rfallen\u201c als Verletzung des Fair-Trial-Grundsatzes zu betrachten, die in bedenklicher Weise das Selbstbelastungsverbot (nemo-tenetur-Grundsatz) verk\u00fcrzen. Rechtlicher Schutz wird unterlaufen, wenn der Beschuldigte statt in einer Vernehmung durch Einrichtung oder Vorspiegelung einer vertrauenserweckenden Kulisse zu selbstbelastenden Aussagen motiviert werden soll \u2013 bspw. durch Mith\u00f6ren w\u00e4hrend eines als vertraulich vorgespiegelten Telefonats des Beschuldigten durch einen Zweith\u00f6rer.<br \/>\nWerden Privatpersonen als V-Personen angeworben, muss ihr (den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden zurechenbares) Handeln selbstredend gleichwertigen rechtsstaatlichen Standards gen\u00fcgen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass das Gebot der neutralen Sachverhaltsaufkl\u00e4rung befolgt wird. Deshalb sind etwa auch Verg\u00fctungsmodelle inakzeptabel, die Erfolgspr\u00e4mien an die \u00dcberf\u00fchrung des \u2013 vermeintlichen &#8211; Straft\u00e4ters kn\u00fcpfen.<br \/>\nWirken Hoheitstr\u00e4ger oder ihnen zurechenbare Private (Lockspitzel) in systematischer, erheblicher Weise oder in einem Ausma\u00df, f\u00fcr das sich zuvor kein hinreichender Verdacht ergab, darauf ein, B\u00fcrger zur Begehung von Straftaten zu bewegen, so muss dies entgegen derzeitiger Rechtsprechung aus rechtsstaatlichen Erw\u00e4gungen ein absolutes Verfahrenshindernis zur Folge haben. Das Recht beg\u00e4be sich in Wertungswiderspr\u00fcche, wenn es einen staatlichen Strafanspruch f\u00fcr Taten begr\u00fcndet, die mutma\u00dflich erst durch die massive staatliche Einwirkung auf den (unbescholtenen?) B\u00fcrger begangen wurden.<br \/>\nFolgen von Verfahrensverst\u00f6\u00dfen versch\u00e4rfen<br \/>\nUm die Einhaltung des Verfahrensrechts zu gew\u00e4hrleisten, erfordern rechtswidrig durchgef\u00fchrte Ma\u00dfnahmen handfeste rechtliche Konsequenzen. Die Missachtung konkreter Eingriffskriterien und die \u00dcberschreitung verfahrensrechtlicher Befugnisse darf unter keinen Umst\u00e4nden eine erfolgversprechende Strategie zur Strafverfolgung werden.<\/p>\n<p>Die Jungen Liberalen Berlin fordern daher die Einf\u00fchrung eines generellen (keiner richterlichen Abw\u00e4gung offenstehenden) Beweisverwertungsverbots f\u00fcr Erkenntnisse, die unter Verletzung beschuldigtensch\u00fctzender Rechtsvorschriften erlangt wurden, insbesondere:<br \/>\nDas Selbstbelastungsverbot (Nemo-Tenetur-Grundsatz) ist eng verkn\u00fcpft mit der Menschenw\u00fcrde. Auch eine fahrl\u00e4ssig unterbliebene Belehrung des Beschuldigten \u00fcber sein Aussageverweigerungsrecht und sein Recht zur Verteidigerkonsultation (\u00a7 136 I 2-4 StPO) muss zu einer Unverwertbarkeit der Aussage f\u00fchren. Auch eine Wiederholung der Aussage, etwa im Hauptverfahren, muss unverwertbar bleiben, solange die Belehrung nicht ordnungsgem\u00e4\u00df nachgeholt wurde und um eine Belehrung \u00fcber die Unverwertbarkeit der Erstaussage erg\u00e4nzt wurde (qualifizierte Belehrung) \u2013 ohne, dass diese Rechtsfolge entsprechend der st\u00e4ndigen Rechtsprechung einer richterlichen Abw\u00e4gung offensteht.<br \/>\nMachen Zeugen von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (\u00a7\u00a7 52 ff. StPO) erst in der Hauptverhandlung Gebrauch, darf dieses Recht in Anlehnung an \u00a7 252 StPO generell nicht durch eine Vernehmung der fr\u00fcheren Verh\u00f6rsperson umgangen werden. Dies gilt nicht f\u00fcr Auskunftsverweigerungsberechtigte (\u00a7 55 StPO), da das Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz des Zeugen besteht, den Beschuldigten dagegen allenfalls als blo\u00dfen Rechtsreflex sch\u00fctzt. Die Verletzung von Belehrungspflichten nach \u00a7 52 III 1 StPO f\u00fchrt zum oben dargelegten absoluten Erfordernis einer qualifizierten Belehrung. Selbiges gilt bei Personen, die sich entgegen \u00a7 53 StPO f\u00fcr die Ermittlungsbeh\u00f6rden erkennbar irrig zur Aussage verpflichtet f\u00fchlten, \u00fcber diesen Irrtum indes nicht aufgekl\u00e4rt wurden.<br \/>\nDie Durchf\u00fchrung einer k\u00f6rperliche Untersuchung (\u00a7 81a StPO) durch einen anderen als einen Arzt oder unter Umgehung des Richtervorbehalts f\u00fchrt zur Unverwertbarkeit des Beweismittels, ebenso der menschenrechtswidrige (Art. 3 EMRK) Zwangseinsatz von Brechmitteln.<br \/>\nDas Beweisverwertungsverbot ist in einer Gesetzesvorschrift unter enumerativer Aufz\u00e4hlung der bewehrten Verst\u00f6\u00dfe zu verankern.<br \/>\nIm Rahmen der Beweisverwertungsverbote fordern die Jungen Liberalen Berlin die gesetzliche Abschaffung der richterrechtlichen sog. \u201eWiderspruchsl\u00f6sung\u201c, nach der gewisse Beweisverwertungsverbote von einer fristgerechten Geltendmachung durch den Beschuldigten abh\u00e4ngen. Oftmals resultieren Verfahrensverst\u00f6\u00dfe \u2013 etwa bei unterlassenen Belehrungen \u2013 in einem Informationsdefizit des Beschuldigten, welches zu r\u00fcgen ebenjene Kenntnis der Verfahrensrechte voraussetzt. Auch k\u00f6nnen rechtsstaatliche Verfahrensgrunds\u00e4tze nicht zur Disposition der Parteien gestellt werden, entfalten diese doch auch einen generalpr\u00e4ventiven Charakter gegen\u00fcber den Ermittlungsbeh\u00f6rden. Will ein Beschuldigter den Beweis verwertet sehen, kann er auf eine formell und materiell ordnungsgem\u00e4\u00dfe Wiederholung der Beweiserhebung hinwirken oder den Umstand in ein Gest\u00e4ndnis aufnehmen.<br \/>\nDie Jungen Liberalen Berlin fordern au\u00dferdem eine Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten gegen\u00fcber Beweismitteln, deren Erlangung kausal auf dem rechtswidrig erlangten Erstbeweismittel beruht. Eine solche Fernwirkung ist erforderlich, um Beweisverwertungsverbote in ihrer Wirksamkeit nicht g\u00e4nzlich zu erodieren. Ein Versto\u00df gegen individualsch\u00fctzende Verfahrensrechte des Beschuldigten muss zu einem umfassenden Verwertungsverbot auch der nur mittelbar erlangten Beweise f\u00fchren &#8211; allein schon um Verfahrensverst\u00f6\u00dfe nicht zu einer erfolgversprechenden Strategie erstarken zu lassen. Eine Heilung des Beweisverwertungsverbots ist nur unter dem Gesichtspunkt des hypothetisch rechtm\u00e4\u00dfigen Ermittlungsverlaufs zuzulassen. Etwaige Beweisschwierigkeiten (\u201eob es der Polizei nicht auch gelungen w\u00e4re, das Beweismittel auf andere, rechtm\u00e4\u00dfige Weise zu erlangen\u201c) gehen ausgehend von der Unschuldsvermutung zulasten der Anklage.<br \/>\nKostenerstattung auch im Ermittlungsverfahren<br \/>\nWeiterhin problematisch ist, dass der Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren zwar angeh\u00f6rt werden muss, jedoch selbst keine M\u00f6glichkeit hat, zuvor durch Einsichtnahme in die Ermittlungsakte \u00fcberhaupt zu ergr\u00fcnden, worauf sich der gegen ihn gerichtete Verdacht konkret begr\u00fcndet. Vielmehr muss er, sollte er sich zur Sache \u00e4u\u00dfern und bereits im Ermittlungsverfahren den Tatvorwurf ausr\u00e4umen wollen, ins Blaue hinein Angaben machen, wodurch er sich h\u00e4ufig zus\u00e4tzlich selbst belastet.<\/p>\n<p>Eine Akteneinsicht vor einer Einlassung zur Sache ist jedoch ausschlie\u00dflich Rechtsanw\u00e4lten als Organen der Rechtspflege vorbehalten. Soweit sich ein Beschuldigter also anwaltlicher Hilfe bem\u00fcht, um von vorneherein den Tatverdacht gegen sich auszur\u00e4umen und eine zus\u00e4tzlich belastende Anklageerhebung zu vermeiden, entstehen ihm nicht unerhebliche Kosten (in der Regel zwischen \u20ac 600,00 und \u20ac 800,00) f\u00fcr die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Diese werden ihm jedoch im Falle der Einstellung des Verfahrens gem. \u00a7 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (kein hinreichender Tatverdacht), anders als im Falle eines gerichtlichen Freispruches nicht erstattet. Lediglich \u00a7 469 der Strafprozessordnung sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft bei dem zust\u00e4ndigen Gericht beantragen kann, die Kosten dem Anzeigensteller aufzuerlegen, wenn dieser vors\u00e4tzlich oder leichtfertig unwahre Anzeige erstattet haben sollte. In der Praxis machen die Staatsanwaltschaften hiervon jedoch kaum Gebrauch.<\/p>\n<p>Da jedoch die Gefahr besteht, dass Staatsanwaltschaften entgegen ihres gesetzlichen Auftrags einseitig zulasten von Beschuldigten ermitteln und es zum Anderen zum Kernbereich des rechtsstaatlichen Verfahrens geh\u00f6rt, dass ein Beschuldigter auch Kenntnis \u00fcber die gegen ihn erhobenen Vorw\u00fcrfe und Verdachtsmomente erh\u00e4lt, fordern die Jungen Liberalen Berlin, dass auch solchen Beschuldigten die Kosten f\u00fcr eine anwaltliche Beauftragung in notwendiger H\u00f6he (d.h., entsprechend der Regelungen des Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetzes) aus der Landeskasse erstattet werden, soweit ein gegen sie gerichtetes Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wird. \u00a7 467 StPO ist um eine entsprechende Regelung zu erg\u00e4nzen. Es ist in diesem Zusammenhang zu hoffen, dass die Staatsanwaltschaften auch st\u00e4rker als bisher von der Regelung Gebrauch machen, diese Kosten gerichtlich den Anzeigenstellern aufzuerlegen, sofern diese vors\u00e4tzlich oder leichtfertig unwahre Angaben get\u00e4tigt hatten.<\/p>\n<p>\u00d6ffentlichkeitsarbeit der Staatsanwaltschaften einschr\u00e4nken<br \/>\nDie Unschuldsvermutung ist Eckpfeiler eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens, welche f\u00fcr jeden B\u00fcrger, egal ob prominent oder nicht, gleicherma\u00dfen gilt: So lange die Schuld eines Beschuldigten nicht bewiesen ist, d\u00fcrfen keine Sanktionen gegen seine Person erfolgen. Dabei muss beachtet werden, dass gerade bei Personen \u00f6ffentlichen Ansehens allein der Verdacht, eine strafbare Handlung begangen zu haben, ausreicht, um b\u00fcrgerliche Existenzen zu ruinieren.<\/p>\n<p>Die Jungen Liberalen Berlin fordern daher die konsequente Umsetzung der Unschuldsvermutung auch in der \u00d6ffentlichkeitsarbeit von Staatsanw\u00e4lten. Da w\u00e4hrend eines laufenden Ermittlungsverfahrens keine eindeutige Beweislage vorliegen kann, soll es Staatsanwaltschaften untersagt sein, sich \u00fcber diese F\u00e4lle zu \u00e4u\u00dfern und Einzelheiten der Ermittlungen der \u00d6ffentlichkeit mitzuteilen. Dies betrifft nicht die zur Ermittlung unbedingt erforderliche \u00d6ffentlichkeitsarbeit, etwa \u00f6ffentliche Fahndungsaufrufe oder die \u00f6ffentliche Suche nach Zeugen; letztere sollte indes unter gr\u00f6\u00dftm\u00f6glicher Wahrung der Anonymit\u00e4t des Beschuldigten erfolgen.<\/p>\n<p>Dem \u00f6ffentlichen Interesse an einer Berichterstattung ist durch das \u00f6ffentliche Hauptverfahren hinreichend gen\u00fcge geleistet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Jungen Liberalen Berlin sprechen sich f\u00fcr eine St\u00e4rkung der Rechtsstaatlichkeit im Strafverfahren aus. Staatsanwaltschaften sollen einen Anfangsverdacht k\u00fcnftig nicht mehr lediglich auf legales Verhalten st\u00fctzen d\u00fcrfen, das nach kriminalistischer Erfahrung auf strafbewehrtes Verhalten schlie\u00dfen l\u00e4sst. Ermittlungsma\u00dfnahmen sind auf ihre Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen. 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