{"id":751,"date":"2004-07-31T13:36:36","date_gmt":"2004-07-31T11:36:36","guid":{"rendered":"http:\/\/berlin.multisite.julis.de\/?post_type=resolution&amp;p=751"},"modified":"2004-07-31T13:36:36","modified_gmt":"2004-07-31T11:36:36","slug":"eine-moderne-verfassung-fuer-ein-modernes-deutschland","status":"publish","type":"resolution","link":"https:\/\/regio.julis.de\/berlin-alt\/beschlusssammlung\/eine-moderne-verfassung-fuer-ein-modernes-deutschland\/","title":{"rendered":"Eine moderne Verfassung f\u00fcr ein modernes Deutschland"},"content":{"rendered":"<p>Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland feiert in diesem Jahr seinen 55. Geburtstag. Das urspr\u00fcnglich nur als Provisorium gedachte und deshalb nicht Verfassung genannte Grundgesetz hat sich mittlerweile als ma\u00dfgeblicher Faktor zur Herbeif\u00fchrung und Bewahrung stabiler politischer Verh\u00e4ltnisse in der Bundesrepublik Deutschland bew\u00e4hrt. Nicht ohne Grund sind die Staatsrechtler Deutschlands gefragte Experten, wenn andere Staaten, die einen demokratischen Wandel vollziehen, sich eine neue Verfassung geben m\u00f6chten. Nichtsdestotrotz hat das Grundgesetz auch negative Folgen f\u00fcr die Entwicklung der politischen Verh\u00e4ltnisse. Dies liegt einerseits in den so bis dato nicht bekannten Strukturen der Gesetzgebungsorgane, die ihre Grundlage vor allem in den 1949 noch frischen Erfahrungen mit den Schw\u00e4chen der Weimarer Reichsverfassung hatten, als auch in den vielen \u00c4nderungen die das Grundgesetz bis heute erfahren hat, und die Ver\u00e4nderung zum Nachteil der demokratischen Entscheidungsstrukturen zur Folge hatten. Hierbei seien insbesondere genannt:<\/p>\n<p>1. eine massive Schw\u00e4chung der Position der L\u00e4nder durch Heranziehung nahezu jeglicher, urspr\u00fcnglich den L\u00e4ndern zustehenden, Gesetzgebungskompetenzen der sogenannten konkurrierenden Gesetzgebung.<\/p>\n<p>2. Verinstitutionalisierung der Parteien, durch mangelnde Einflussm\u00f6glichkeit der B\u00fcrger auf die innerparteiliche Listenaufstellung bei gleichzeitigem Bestehen der 5%-H\u00fcrde.<\/p>\n<p>3. eine 2. Kammer als Gesetzgebungsorgan, die sich nur mittelbar (n\u00e4mlich \u00fcber die in den gew\u00e4hlten L\u00e4nderparlamenten gew\u00e4hlten Landesregierungen) demokratisch zusammensetzt.<\/p>\n<p>4. ein kompliziertes System der Mischfinanzierung, das insbesondere L\u00e4ndern und Kommunen die Verantwortlichkeit f\u00fcr ihre Haushaltspolitik entzieht und dar\u00fcber hinaus als Folge den Landesregierungen im Bundesrat ein \u00fcberm\u00e4\u00dfiges Vetorecht gegen\u00fcber Beschl\u00fcssen des Bundestages zuspricht.<\/p>\n<p>5. mangelnde Instrumente der direkten demokratischen Beteiligung der B\u00fcrger, was aufgrund der Erfahrungen mit der Weimarer Republik 1949 noch verst\u00e4ndlich, aufgrund des gewachsenen demokratischen Verst\u00e4ndnisses der B\u00fcrger im Jahr 2004 nicht mehr zeitgem\u00e4\u00df ist und massiv zur Abwendung der B\u00fcrger von der Politik beitr\u00e4gt. Zur Bew\u00e4ltigung dieser Defizite schlagen die Jungen Liberalen Berlin eine Reform des Grundgesetzes wie folgt vor:<\/p>\n<h2><span id=\"Zust.C3.A4ndigkeiten_trennen_-_F.C3.B6deralismus_st.C3.A4rken\" class=\"mw-headline\">Zust\u00e4ndigkeiten trennen &#8211; F\u00f6deralismus st\u00e4rken<\/span><\/h2>\n<h3><span id=\"Problem\" class=\"mw-headline\">Problem<\/span><\/h3>\n<p>Das Grundgesetz von 1949 gliedert Deutschland in Bundesl\u00e4nder. Durch die sogenannte Ewigkeitsklausel des Art. 79 Absatz 3 Grundgesetz wird eine Aufgabe der Gliederung des Bundes in L\u00e4nder zumindest im Rahmen dieses Grundgesetzes ausgeschlossen. Auch die historische Entwicklung Deutschlands, das gerade auch im europ\u00e4ischen Vergleich eine sehr dezentrale Verteilung des kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens aufweist und somit nicht nur \u00fcber ein starkes Zentrum verf\u00fcgt, gebietet eine f\u00f6derale Struktur mit starken Regionen.<\/p>\n<p>Ein erfolgreicher F\u00f6deralismus zeichnet sich gerade dadurch aus, dass die einzelnen Verwaltungseinheiten eine gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Eigenst\u00e4ndigkeit bewahren und auf diese Art und Weise ihre regionalen Probleme wirksamer und unter st\u00e4rkerer B\u00fcrgerbeteiligung l\u00f6sen als es einer Zentralregierung m\u00f6glich w\u00e4re. \u00dcber 50 Jahre Verfassungswirklichkeit in der Bundesrepublik Deutschland haben diese Prinzipien jedoch de facto aufgegeben. Zum einen wurden nahezu alle Gesetzgebungskompetenzen der sogenannten konkurrierenden Gesetzgebung vom Bund an sich gezogen, zum anderen haben sich die L\u00e4nder in Staatsvertr\u00e4gen und Ministerkonferenzen selbst ihrer Befugnisse beraubt.<\/p>\n<p>Die Jungen Liberalen Berlin sind jedoch der Meinung, dass die L\u00e4nder nicht nur teure Verwaltungseinheiten darstellen, sondern vielmehr ihre individuelle St\u00e4rke aus eigenen Kompetenzen ziehen und sich miteinander in den f\u00f6deralen Wettbewerb um die besten Probleml\u00f6sungen begeben sollen.<\/p>\n<h3><span id=\"L.C3.B6sungsvorschl.C3.A4ge\" class=\"mw-headline\">L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge<\/span><\/h3>\n<p>Daher fordern die Jungen Liberalen Berlin:<\/p>\n<p>1. eine klare Trennung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und L\u00e4ndern<\/p>\n<p>2. die Aufgabe der sogenannten konkurrierenden Gesetzgebung; sollte eine Kompetenz\u00fcbertragung als notwendig erachtet werden, soll dies nur mit der zur \u00c4nderung des Grundgesetzes erforderlichen 2\/3-Mehrheit m\u00f6glich sein<\/p>\n<p>3. die Aufgabe der sogenannten Rahmengesetzgebung. Bund und L\u00e4nder haben in ihren Bereichen eine Allzust\u00e4ndigkeit<\/p>\n<h3><span id=\"Grundgesetz.C3.A4nderungen\" class=\"mw-headline\">Grundgesetz\u00e4nderungen<\/span><\/h3>\n<p>Das Grundgesetz ist daher wie folgt zu \u00e4ndern:<\/p>\n<p>1. Artikel 70 Absatz 2 GG wird gestrichen.<\/p>\n<p>2. Artikel 72 GG (Konkurrierende Gesetzgebung) wird gestrichen.<\/p>\n<p>3. Artikel 73 GG (ausschlie\u00dfliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes) wird um folgende Punkte erg\u00e4nzt:<\/p>\n<p>a) das b\u00fcrgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren.<\/p>\n<p>b) das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausl\u00e4nder<\/p>\n<p>c) die Angelegenheiten der Fl\u00fcchtlinge und Vertriebenen<\/p>\n<p>d) die Kriegssch\u00e4den und die Wiedergutmachung<\/p>\n<p>e) die Versorgung der Kriegsbesch\u00e4digten und Kriegshinterbliebenen und die F\u00fcrsorge f\u00fcr die ehemaligen Kriegsgefangenen<\/p>\n<p>f) die Kriegsgr\u00e4ber und Gr\u00e4ber f\u00fcr anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft<\/p>\n<p>g) das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und B\u00f6rsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen)<\/p>\n<p>h) das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten des Artikel 73 in Betracht kommen.<\/p>\n<p>i) die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierenden Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe<\/p>\n<p>j) die Verh\u00fctung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung<\/p>\n<p>k) die F\u00f6rderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung der Ern\u00e4hrung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und K\u00fcstenfischerei und den K\u00fcstenschutz<\/p>\n<p>l) die Ma\u00dfnahmen gegen gemeingef\u00e4hrliche und \u00fcbertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren und die Zulassung zu \u00e4rztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe<\/p>\n<p>m) den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genussmitteln, Bedarfsgegenst\u00e4nden, Futtermitteln und land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Sch\u00e4dlinge sowie den Tierschutz<\/p>\n<p>n) die Hochsee- und K\u00fcstenschifffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschifffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstra\u00dfen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstra\u00dfen<\/p>\n<p>o) den Stra\u00dfenverkehr, das Kraftfahrtwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstra\u00dfen f\u00fcr den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Geb\u00fchren f\u00fcr die Benutzung \u00f6ffentlicher Stra\u00dfen mit Fahrzeugen<\/p>\n<p>p) die Staatshaftung des Bundes<\/p>\n<p>q) die k\u00fcnstliche Befruchtung beim Menschen, die Untersuchung und die k\u00fcnstliche Ver\u00e4nderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen und Geweben<\/p>\n<p>r) das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege<\/p>\n<p>s) das Melde- und Ausweiswesen<\/p>\n<p>4. Artikel 74 GG (Gegenst\u00e4nde konkurrierender Gesetzgebung) wird gestrichen.<\/p>\n<p>5. Artikel 74a GG (Konkurrierende Gesetzgebung f\u00fcr Besoldung und Versorgung im \u00d6ffentlichen Dienst) wird gestrichen.<\/p>\n<p>6. Artikel 75 GG (Rahmengesetzgebung) wird gestrichen.<\/p>\n<h2><span id=\"Bundestag_und_Bundesrat_reformieren_-_Entscheidungen_erm.C3.B6glichen\" class=\"mw-headline\">Bundestag und Bundesrat reformieren &#8211; Entscheidungen erm\u00f6glichen<\/span><\/h2>\n<h3><span id=\"Problem_2\" class=\"mw-headline\">Problem<\/span><\/h3>\n<p>Der deutsche Gesetzgeber hat es schwer. Nicht nur muss er im Bundestag die Stimmen der Regierungsmehrheit zusammenhalten, auch der Bundesrat will \u00fcberzeugt werden, da er bei nahezu allen gesetzgeberischen Entscheidungen mittlerweile zustimmungspflichtig ist. Zwar sieht das Grundgesetz aus guten Gr\u00fcnden eine Beteiligung der L\u00e4nder an der Gesetzgebung des Bundes vor; jedoch sind mittlerweile nahezu alle kostenwirksamen Entscheidungen zustimmungspflichtig, da sie auch Auswirkungen auf die Haushalte von L\u00e4ndern und Gemeinden haben. Die Beteiligung der L\u00e4nder \u00fcber die Landesregierungen hat jedoch, wie sich immer st\u00e4rker gezeigt hat, nicht wirklich zu einer Beteiligung der L\u00e4nderinteressen gef\u00fchrt, sondern vielmehr eine Art \u201eRevanchekammer\u201c f\u00fcr die jeweilige Bundestagsopposition etabliert. Da das W\u00e4hlerverhalten meist antizyklisch verl\u00e4uft \u2013 d.h. die jeweilige Regierungsmehrheit auf Bundesebene unterliegt meist bei den n\u00e4chsten Landtagswahlen \u2013 stellt zumeist die Bundestagsopposition die Mehrheit der Landesregierungen. Deren Verhalten im Bundesrat richtet sich jedoch meist vielmehr nach dem politischen Interesse der Parteif\u00fchrung als nach den spezifischen Interessen ihrer jeweiligen L\u00e4nder.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus findet mittlerweile nahezu alle 6 Monate eine Landtagswahl statt, die \u2013 gerade auch aufgrund der Mehrheitsverh\u00e4ltnisse im Bundesrat \u2013 viel Beachtung auf Bundesebene findet. Regierung und Opposition befinden sich somit in einer Art Dauerwahlkampf, die sich ebenfalls negativ auf die Entscheidungsfreude des deutschen Gesetzgebers auswirkt. Gerade auch aus diesen Gr\u00fcnden hat sich in der Bundesrepublik Deutschland ein Reformstau und eine Entscheidungsunlust etabliert. Sofern \u00fcberhaupt Entscheidungen getroffen werden, handelt es sich meist nur um Miniref\u00f6rmchen, die den kleinsten gemeinsamen Nenner eines monatelangen Ringens von Regierung und Opposition darstellen.<\/p>\n<h3><span id=\"L.C3.B6sungsvorschl.C3.A4ge_2\" class=\"mw-headline\">L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge<\/span><\/h3>\n<p>Daher fordern die Jungen Liberalen Berlin eine Reform der Gesetzgebungsorgane wie folgt:<\/p>\n<p>1. Vereinheitlichung der Wahltermine<\/p>\n<p>a) gemeinsame Landtagswahlen und Kommunalwahlen<\/p>\n<p>Da in einem der 16 Bundesl\u00e4nder mittlerweile so gut wie alle 6 Monate eine Landtagswahl stattfindet, was auf Bundesebene aus wahltaktischen Gr\u00fcnden zu mangelnder Entscheidungsfreudigkeit f\u00fchrt, ist dringend eine Vereinheitlichung der Wahltermine erforderlich. Landtagswahlen sollen f\u00fcr alle Bundesl\u00e4nder gemeinsam an einem Termin stattfinden. Im Falle des Scheiterns von (Koalitions-)Regierungen findet eine Nachwahl nur f\u00fcr den Rest der Legislaturperiode statt, sofern diese noch l\u00e4nger als 12 Monate andauert. Dasselbe gilt f\u00fcr die Kommunalwahlen, die bundeseinheitlich in allen Kommunen stattfinden sollen.<\/p>\n<p>b) Dauer der Legislaturperioden<\/p>\n<p>Eine Verl\u00e4ngerung der Legislaturperioden mag aus Effektivit\u00e4tsgr\u00fcnden sinnvoll erscheinen, jedoch bedarf eine lebendige Demokratie auch der regelm\u00e4\u00dfigen Legitimation durch die B\u00fcrger, so dass die Legislaturperiode des Deutschen Bundestages und die s\u00e4mtlicher Landtage auf maximal 4 Jahre festgeschrieben werden soll. Eine Effektivit\u00e4tssteigerung sollte vielmehr durch die Koordinierung der verschiedenen Wahltermine selbst erreicht werden.<\/p>\n<p>c) Aufteilung von Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen<\/p>\n<p>Im Rahmen der Vereinheitlichung von Wahlterminen soll gew\u00e4hrleistet werden, dass die Wahlen zu den Landtagen der L\u00e4nder genau zur H\u00e4lfte der Legislaturperiode des Deutschen Bundestages stattfindet, so dass letztendlich &#8211; und in aller Regel &#8211; nur alle 2 Jahre, dann aber auch alle B\u00fcrger des Landes, zu Wahlen aufgerufen wird.<\/p>\n<p>Die Kommunalwahlen wiederum sollen zeitgleich mit der Bundestagwahl stattfinden, so dass auf L\u00e4nder- und Kommunalebene letztlich alle 2 Jahre Wahlen stattfinden.<\/p>\n<p>2. Reform des Bundestages<\/p>\n<p>a) Abschaffung von Erst- und Zweitstimme<\/p>\n<p>Auch 55 Jahre nach Gr\u00fcndung der Bundesrepublik Deutschland versteht etwa die H\u00e4lfte der Bev\u00f6lkerung das Wahlsystem aus Erst- und Zweitstimme nicht. Daher ist dieses System zu \u00e4ndern. Dem Pers\u00f6nlichkeitselement im deutschen Wahlsystem soll durch eine neue Zusammensetzung des Bundesrates Rechnung getragen werden. Der Bundestag dagegen soll sich rein nach dem Verh\u00e4ltnisprinzip zusammensetzen. Um den B\u00fcrgern jedoch die M\u00f6glichkeit zur Einflussnahme auf die zu w\u00e4hlenden Abgeordneten und damit gleichzeitig den Einfluss von Interessens- und Machtgruppen innerhalb der Parteien zu beschr\u00e4nken, ist eine personalisierte Verh\u00e4ltniswahl einzuf\u00fchren; d.h. die W\u00e4hler entscheiden mit ihrer Stimme nicht nur \u00fcber die zu w\u00e4hlende Partei sondern gleichzeitig auch \u00fcber einen bestimmten Kandidaten. Auch soll die Kandidatur von Einzelpersonen m\u00f6glich sein. Diese kandidieren in einem Bundesland und ben\u00f6tigen zu ihrer Wahl so viele Stimmen, das auf sie mindestens ein Sitz entf\u00e4llt. Erhalten sie mehrere Sitze, so bleiben diese vakant. Aus Praktikabilit\u00e4tsgr\u00fcnden ist daher gegebenenfalls die Einf\u00fchrung eines sogenannten &#8222;Wahlbuches&#8220; erforderlich, in dem die W\u00e4hler die zur Wahl stehenden Listen samt s\u00e4mtlicher Kandidaten nicht auf einem Zettel, sondern in einem Pamphlet vorfinden. Eine Stimme ist sodann auf einen bestimmten Kandidaten der bevorzugten Liste zu vergeben. Zur Vereinfachung des Ausz\u00e4hlvorgangs w\u00e4re zum Beispiel denkbar, die Seiten des sogenannten Wahlbuches zu Perforieren, so dass nur die tats\u00e4chlich benutzte Seite in die Urne geworfen wird und somit in die Ausz\u00e4hlung gelangt.<\/p>\n<p>b) 5%-H\u00fcrde<\/p>\n<p>Die sogenannte 5%-H\u00fcrde hat sich, zur Vermeidung einer Splittergruppenbildung im Parlament, bew\u00e4hrt. Jedoch soll auch weiterhin die regionale Verwurzelung einzelner Parteien, die bislang \u00fcber die Direktmandatsklausel ihre Ber\u00fccksichtigung findet, Einfluss auf die Zusammensetzung des Bundestages nehmen. Daher soll die 5%-H\u00fcrde auf die Landesliste in der Form beschr\u00e4nkt werden, als dass zur Erreichung des Fraktionsstatus weiterhin bundesweit die Erreichung von 5% der abgegeben Stimmen erforderlich ist, aber ein Wahlvorschlag auch dann durch den rechnerisch auf sie entfallenden Anteil im Bundestag repr\u00e4sentiert wird, wenn nur in einem Bundesland 5% der abgegebenen Stimmen erreicht werden. Dieser Wahlvorschlag entsendet dann die der Landesliste zahlenm\u00e4\u00dfig zustehenden Abgeordneten.<\/p>\n<p>3. Reform des Bundesrates<\/p>\n<p>a) Zusammensetzung<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Artikel 79 Absatz 3 Grundgesetz ist eine Grundgesetz\u00e4nderung, die eine Abschaffung der Beteiligung der L\u00e4nder an der Gesetzgebung des Bundes vorsieht, zumindest im Rahmen dieses Grundgesetzes unzul\u00e4ssig. Dar\u00fcber hinaus ist aber auch aus Gr\u00fcnden des Bundesstaatlichkeit weiterhin eine Beteiligung der L\u00e4nder an der Gesetzgebung des Bundes geboten. Das bisherige Prinzip der Beteiligung der Landesregierungen hat sich jedoch nicht bew\u00e4hrt. Anstatt die spezifischen Interessen ihrer jeweiligen L\u00e4nder zu vertreten, vertreten die Landesregierungen oftmals nur die jeweilige Couleur ihrer parteipolitischen Zusammensetzung und blockieren die Gesetzgebung des Bundestages. Daher ist die Zusammensetzung des Bundesrates in ein sogenanntes \u201ef\u00f6derales Senatsmodell\u201c abzu\u00e4ndern. Dies bedeutet, dass in jedem Bundesland sogenannte \u201eSenatoren\u201c von den B\u00fcrgern des jeweiligen Bundeslandes in einer reinen Pers\u00f6nlichkeitswahl gew\u00e4hlt werden. Diese vertreten dann im Bundesrat die Interessen der B\u00fcrger ihres Landes. Hierbei erh\u00e4lt jedes Bundesland die gleiche Anzahl von 3 Senatoren, da die unterschiedliche Bev\u00f6lkerungsgr\u00f6\u00dfe der jeweiligen Bundesl\u00e4nder bereits bei der Zusammensetzung des Bundestages \u00fcber die sogenannten Landeslisten ber\u00fccksichtigt wird, und somit gew\u00e4hrleistet werden soll, dass auch kleinere Bundesl\u00e4nder bei der politischen Entscheidungsfindung beteiligt werden. Bei 16 Bundesl\u00e4ndern besteht der Bundesrat dann zuk\u00fcnftig aus 48 Senatoren.<\/p>\n<p>b) Legislaturperiode<\/p>\n<p>Jeder Senator wird in seinem Bundesland f\u00fcr die Dauer von 6 Jahren gew\u00e4hlt. Im Falle seines R\u00fccktrittes oder Todes wird ein Nachfolger nur f\u00fcr den Rest seiner Amtszeit nachgew\u00e4hlt, sofern diese noch mehr als 12 Monate betr\u00e4gt. Im Rahmen der Vereinheitlichung der Wahltermine soll gew\u00e4hrleistet sein, dass in jedem Land alle 2 Jahre nur ein Senator, also sukzessiv, gew\u00e4hlt wird. Somit f\u00e4llt die Senatorenwahl immer mit den Landtags- oder der Bundestagswahl zusammen.<\/p>\n<p>c)Entscheidungskompetenz<\/p>\n<p>Das bisherige Prinzip von Einspruchs- und Zustimmungsgesetzen wird beibehalten. In den F\u00e4llen, in denen das Grundgesetz entweder aus Gr\u00fcnden der Bedeutung der Entscheidungserheblichkeit oder aufgrund der Betroffenheit der L\u00e4nder, die Zustimmung des Bundesrates voraussetzt, sollte auch weiterhin die Zustimmung der 2. Kammer erforderlich sein. Vielmehr findet eine Reduzierung der Zustimmungsgesetze dadurch statt, dass eine strenge Trennung der Finanzierung von Bund und L\u00e4ndern erfolgt, so dass der Gro\u00dfteil der Bundesgesetze eben keinen Einfluss auf die L\u00e4nderverwaltungen und\/oder -Finanzen mehr hat.<\/p>\n<h2><span id=\"Mischfinanzierung_beenden_-_Verantwortungsprinzip_einf.C3.BChren\" class=\"mw-headline\">Mischfinanzierung beenden &#8211; Verantwortungsprinzip einf\u00fchren<\/span><\/h2>\n<h3><span id=\"Problem_3\" class=\"mw-headline\">Problem<\/span><\/h3>\n<p>Grundlegende Voraussetzung f\u00fcr ein Funktionieren einer klaren f\u00f6deralen Aufgabenverteilung ist weiterhin auch die unabh\u00e4ngige, bedarfsorientierte Finanzierung der jeweiligen Gebietsk\u00f6rperschaften. Sp\u00e4testens seit den Reformgesetzen der Gro\u00dfen Koalition von 1966-1969 wurde in der Bundesrepublik Deutschland jedoch ein hoch kompliziertes System der Mischfinanzierung eingef\u00fchrt. Die aufkommensst\u00e4rksten Steuerarten (Lohn-\/Einkommenssteuer und Umsatzsteuer) flie\u00dfen zum Teil dem Bund, zum Teil den L\u00e4ndern und auch den Gemeinden zu. Der jeweilige Anteil richtet sich nach einem komplizierten Verteilungsschl\u00fcssel, der f\u00fcr die B\u00fcrger in der Regel nicht mehr nachvollziehbar ist. Als Folge hiervon k\u00f6nnen sich die Landesregierungen dar\u00fcber hinaus im Bundesrat als Blockierer im Sinne ihrer jeweiligen parteipolitischen Interessen gerieren, da jegliche \u00c4nderung der Steuergesetzgebung durch den Bund auch Auswirkungen auf die L\u00e4nder- und ggf. die Gemeindefinanzen hat. Gleichwohl ist auf L\u00e4nder-, und noch verst\u00e4rkt auf kommunaler Ebene, eine verantwortungsvolle Haushaltspolitik unm\u00f6glich, da auf Bundesebene ver\u00e4nderte Rahmenbedingungen auch der sparsamsten und innovativsten Kommune die Finanzgrundlage entziehen.<\/p>\n<h3><span id=\"L.C3.B6sungsvorschl.C3.A4ge_3\" class=\"mw-headline\">L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge<\/span><\/h3>\n<p>Daher fordern die Jungen Liberalen Berlin zur St\u00e4rkung des bundesdeutschen F\u00f6deralismus eine g\u00e4nzliche Neufassung der Finanzverfassung unter Beachtung folgender Gesichtspunkte:<\/p>\n<p>1. klares Trennungsprinzip; jede Gebietsk\u00f6rperschaft finanziert ihre eigenen Ausgaben<\/p>\n<p>2. finanzpolitische Unabh\u00e4ngigkeit; nicht der Bundesgesetzgeber entscheidet \u00fcber die H\u00f6he von Steuern, die L\u00e4ndern und Gemeinden zuflie\u00dft, sondern die L\u00e4nder und Gemeinden erheben ihre eigenen Steuern und legen die jeweiligen Steuertatbest\u00e4nde fest. Die L\u00e4nder und Gemeinden treten dadurch auch untereinander in einen Wettbewerb.<\/p>\n<p>3. Die Verteilung der Gesetzgebungs- und Ertragshoheit soll wie folgt aussehen:<\/p>\n<p>a) Die Erhebung und das Aufkommen folgender Steuerarten steht zuk\u00fcnftig ausschlie\u00dflich dem Bund zu (die Zahl in Klammern entspricht dem jeweiligen Ertrag dieser Steuer im Jahr 2002; Quelle: statistisches Bundesamt):<\/p>\n<p>aa) die Lohn- und Einkommenssteuer (\u20ac 191 Milliarden)<\/p>\n<p>bb) die Z\u00f6lle (\u20ac 3 Milliarden)<\/p>\n<p>cc) die K\u00f6rperschaftssteuer (\u20ac 3 Milliarden)<\/p>\n<p>dd) sonstige Verbrauchssteuern (\u20ac 20 Milliarden)<\/p>\n<p>b) Die Erhebung und das Aufkommen folgender Steuerarten steht ausschlie\u00dflich den L\u00e4ndern zu:<\/p>\n<p>aa) die Umsatzsteuer (\u20ac 105 Milliarden)<\/p>\n<p>bb) Einfuhrumsatzsteuer (\u20ac 33 Milliarden)<\/p>\n<p>cc) Mineral\u00f6lsteuer (\u20ac 42 Milliarden)<\/p>\n<p>dd) KFZ-Steuer (\u0080 5 Milliarden); diese soll mit der Mineral\u00f6lsteuer zusammengelegt werden<\/p>\n<p>ee) Rennwett- und Lotteriesteuer (\u0080 1,8 Milliarden)<\/p>\n<p>ff) Erbschafts- und Schenkungssteuer (\u0080 3 Milliarden)<\/p>\n<p>c) Die Erhebung und das Aufkommen folgender Steuerarten steht ausschlie\u00dflich den Gemeinden zu:<\/p>\n<p>aa) Grundsteuer (\u0080 9 Milliarden)<\/p>\n<p>bb) Grunderwerbssteuer (\u0080 5 Milliarden)<\/p>\n<p>cc) Gewerbesteuer (\u0080 23,5 Milliarden)<\/p>\n<p>dd) Die \u00f6rtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuern<\/p>\n<p>d) Folgende Steuerarten fallen nach dem Willen der Jungen Liberalen Berlin ersatzlos weg, so dass eine Zuordnung unterbleibt:<\/p>\n<p>aa) Verm\u00f6genssteuer (2002 noch \u0080 0,239 Milliarden)<\/p>\n<p>bb) Solidarit\u00e4tszuschlag (\u0080 10,4 Milliarden)<\/p>\n<p>cc) die Zinsabschlagssteuer (\u0080 8,5 Milliarden), da nach dem Willen der Jungen Liberalen Berlin Zinsertr\u00e4ge den anderen Einkommensarten gleichgestellt und somit \u00fcber die Lohn- und Einkommenssteuer besteuert werden soll.<\/p>\n<p>e) Weiterhin ist die Tabaksteuer (\u0080 13,8 Milliarden) in eine Umlage zur Gesundheitsfinanzierung umzuwandeln, deren Ertrag zweckgebunden dem \u00f6ffentlichen Gesundheitssystem zuflie\u00dfen soll.<\/p>\n<p>4. Weiterhin fordern die Jungen Liberalen Berlin, im Sinne einer verl\u00e4sslichen Politik f\u00fcr die B\u00fcrger und Unternehmen, die Erhebung von weiteren, im Grundgesetz nicht ausdr\u00fccklich genannten und zugeordneten, Steuerarten nur auf eine begrenzte Zeit von 7 Jahren zuzulassen. Danach bedarf es zur weiteren Erhebung dieser Steuern einer erneuten Best\u00e4tigung durch den jeweiligen Gesetzgeber.<\/p>\n<p>5. Im Gegensatz zum jetzigen, dezentralen, System der Finanzverwaltung fordern die Jungen Liberalen Berlin jedoch eine einheitliche und zentrale Steuer- und Finanzverwaltung f\u00fcr das gesamte Bundesgebiet. Der Wettbewerb zwischen den L\u00e4ndern und Gemeinden soll nicht durch unterschiedliche Bearbeitungspraxen und -zeiten der einzelnen Finanzverwaltungen, sondern \u00fcber die Steuers\u00e4tze selbst erfolgen. Die Schaffung einer einheitlichen Finanzverwaltung hat f\u00fcr den B\u00fcrger den Vorteil, dass von Flensburg bis Garmisch-Partenkirchen einheitliche Verfahrens- und Pr\u00fcfungsstandards angelegt werden w\u00fcrden. Zum anderen entf\u00e4llt die Abh\u00e4ngigkeit von einzelnen Finanz\u00e4mtern, z.B. wenn ein B\u00fcrger auf die zeitnahe Erstellung eines Grundlagenbescheid von Finanzamt X zur Wahrung seiner Frist bei Finanzamt Y angewiesen ist. Vielmehr k\u00f6nnte eine zentrale Finanzverwaltung jegliche Steuerpflichtigkeit von B\u00fcrgern und Unternehmen aufgrund der von den einzelnen Gebietsk\u00f6rperschaften mitgeteilten Steuers\u00e4tze einheitlich bearbeiten.<\/p>\n<p>6. Dar\u00fcber hinaus soll, im Zuge einer verantwortungsbewussten Haushalts- und Finanzpolitik, eine Steigerung der Nettoneuverschuldung um mehr als 10% im Verh\u00e4ltnis zum vorangegangenen Haushaltsplanes nur mit einer qualifizierten Mehrheit (2\/3-Mehrheit) im Bundestag m\u00f6glich sein.<\/p>\n<h2><span id=\"Mehr_.28direkte.29_Demokratie_wagen_-_Volksentscheide_erm.C3.B6glichen\" class=\"mw-headline\">Mehr (direkte) Demokratie wagen &#8211; Volksentscheide erm\u00f6glichen<\/span><\/h2>\n<h3><span id=\"Problem_4\" class=\"mw-headline\">Problem<\/span><\/h3>\n<p>Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sieht so gut wie keine Elemente der direkten Demokratie vor. Selbst die Wahl des Staatsoberhauptes, der jedoch politisch kaum Einfluss nehmen kann, findet durch das besondere Konstrukt der Bundesversammlung statt. Im Ergebnis stellt die Wahl des Bundespr\u00e4sidenten immer wieder ein Geschacher zwischen verschiedenen Parteien dar, um auf eine Mehrheit in eben jener Bundesversammlung zu kommen.<\/p>\n<p>Weiterhin haben die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger jedoch auch in anderen Fragen nicht die M\u00f6glichkeit, Entscheidungen der (Bundes)Politik zu best\u00e4tigen oder zu kippen oder gar Volksentscheide \u00fcber bundespolitische Themen selbst herbeizuf\u00fchren. So ist die Bundesrepublik Deutschland einiges der wenigen L\u00e4nder in denen das Volk nicht \u00fcber die Ratifizierung der Vertr\u00e4ge von Maastricht oder Amsterdam oder gar die Einf\u00fchrung des Euro befragt wurde. Zwar bergen solche Abstimmungen auch das Risiko der Ablehnung wichtiger Entscheidungen; jedoch ist dies in Kauf zu nehmen, wenn das Volk tats\u00e4chlich als Souver\u00e4n anerkannt werden soll. Vielmehr ist es Aufgabe der Politik massivst f\u00fcr solche Projekte zu werben und damit auch die Bereitschaft in der Bev\u00f6lkerung zu steigern. Die Erfahrung in anderen L\u00e4ndern der EU hat gezeigt, dass eine Mehrheit der B\u00fcrger durchaus \u00fcberzeugt werden kann.<\/p>\n<h3><span id=\"L.C3.B6sungsvorschl.C3.A4ge_4\" class=\"mw-headline\">L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge<\/span><\/h3>\n<p>Die Jungen Liberalen Berlin fordern daher eine Erg\u00e4nzung des Grundgesetzes wie folgt:<\/p>\n<p>1. Direktwahl des\/der Bundespr\u00e4sidenten<\/p>\n<p>Die direkte Wahl des Bundespr\u00e4sidenten alle 5 Jahre mit einer absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Erh\u00e4lt ein Kandidat\/in im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen 14 Tage sp\u00e4ter durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>2. Volksinitiativen<\/p>\n<p>Im Grundgesetz soll die M\u00f6glichkeit von Volksinitiativen (Ziel: Befassung des Bundestages mit einem Gesetzesentwurf oder einem Sachthema) verankert werden. Hierf\u00fcr sollen innerhalb eines halben Jahres 0,5 Prozent aller Wahlberechtigten ihre Zustimmung schriftlich bekunden. Beim Stand des Jahres 2002 mit 61,4 Millionen Wahlberechtigten (Quelle: statistisches Bundesamt), bedeutet dies die Zustimmung von ca. 307.000 Wahlberechtigten.<\/p>\n<p>3. Volksbegehren<\/p>\n<p>Weiterhin soll im Grundgesetz die M\u00f6glichkeit von Volksbegehren (Ziel: Erlass, \u00c4nderung oder Aufhebung eines Gesetzes) verankert werden. Zur Zul\u00e4ssigkeit eines Volksbegehrens m\u00fcssen innerhalb eines halben Jahres 3 Prozent aller Wahlberechtigten (also z.Zt. ca. 1,84 Millionen Wahlberechtigte) schriftlich ihre Zustimmung bekunden. Im Falle eines auf \u00c4nderung des Grundgesetzes gerichteten Gesetzes bedarf die Zustimmung 5 Prozent aller Wahlberechtigten (ca. 3,07 Millionen Wahlberechtigte). Steuergesetze sind von der M\u00f6glichkeit eines Volksbegehrens\/Volksentscheides auszunehmen.<\/p>\n<p>4. Volksentscheide<\/p>\n<p>Ist ein Volksbegehren zul\u00e4ssig, so ist innerhalb von 6 Monaten ein Volksentscheid hier\u00fcber durchzuf\u00fchren. Zur G\u00fcltigkeit des Volksentscheides bedarf es folgender Quoren:<\/p>\n<p>a) einfache Gesetze<\/p>\n<p>bei einfachen Gesetzen betr\u00e4gt die erforderliche Zustimmung 50% plus eine Stimme aller W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler, wobei insgesamt mindestens 25% aller Wahlberechtigten (ca. 15,35 Millionen) zugestimmt haben m\u00fcssen. Dasselbe gilt f\u00fcr die Ratifizierung von EU-Vertr\u00e4gen.<\/p>\n<p>b) \u00c4nderungen des Grundgesetzes<\/p>\n<p>\u00c4nderungen des Grundgesetzes bed\u00fcrfen der Zustimmung von mindestens 2\/3 aller W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler, wobei insgesamt eine absolute Mehrheit aller Wahlberechtigten (ca. 30,7 Millionen) zugestimmt haben m\u00fcssen. Weiterhin gelten die Einschr\u00e4nkungen des Art. 79 Absatz 3 GG.<\/p>\n<p>c) Rechtsfolge<\/p>\n<p>Ein g\u00fcltiger Volksentscheid ist Gesetzesbeschl\u00fcssen gem. Artikel 77 ff. GG gleichgestellt. Es bedarf keiner weiteren Zustimmung des Bundestages oder des Bundesrates. Die Verk\u00fcndung und das Inkrafttreten erfolgt nach den Ma\u00dfgaben des Artikel 82 GG. Dar\u00fcber hinaus sind die Kosten zur Durchf\u00fchrung eines Volksbegehrens den Antragsstellern zur\u00fcckzuerstatten.<\/p>\n<p>5. Die JuLis Berlin fordern dar\u00fcber hinaus eine Ratifizierung einer etwaigen EU-Verfassung durch die W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler.<\/p>\n<p>6. Volkentscheid aufgrund Beschluss des Bundestages oder des Bundesrates Dar\u00fcber hinaus ist ein Volksentscheid durchzuf\u00fchren, wenn eine absolute Mehrheit der Mitglieder des deutschen Bundestages dies beschlie\u00dft; bei zustimmungspflichtigen Gesetzen kann auch eine absolute Mehrheit der Mitglieder des Bundesrates die Durchf\u00fchrung eines Volksentscheides beschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>7. Regelungen in den L\u00e4ndern Diese grundgesetzlichen Regelungen betreffen nur die Gesetzgebung des Bundes. Das Grundgesetz soll dar\u00fcber hinaus lediglich vorschreiben, dass es die Instrumente der Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide auch auf L\u00e4nder- und Kommunalebene zu geben hat. Die tats\u00e4chliche Ausgestaltung bleibt jedoch den L\u00e4ndern und Kommunen \u00fcberlassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland feiert in diesem Jahr seinen 55. Geburtstag. Das urspr\u00fcnglich nur als Provisorium gedachte und deshalb nicht Verfassung genannte Grundgesetz hat sich mittlerweile als ma\u00dfgeblicher Faktor zur Herbeif\u00fchrung und Bewahrung stabiler politischer Verh\u00e4ltnisse in der Bundesrepublik Deutschland bew\u00e4hrt. 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