{"id":125,"date":"2023-06-01T15:32:49","date_gmt":"2023-06-01T13:32:49","guid":{"rendered":"https:\/\/regio.julis.de\/berlin\/?page_id=125"},"modified":"2025-02-03T15:48:33","modified_gmt":"2025-02-03T14:48:33","slug":"vereinsordnungen","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/regio.julis.de\/berlin-alt\/vereinsordnungen\/","title":{"rendered":"Vereinsordnungen"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"125\" class=\"elementor elementor-125\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-26cf3ab9 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"26cf3ab9\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element 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class=\"jet-toggle__content-inner\"><h2 id=\"1-allgemeine-bestimmungen\"><strong>I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<\/strong><\/h2><h4><strong>\u00a7 1 \u2013 Name, Sitz und Gesch\u00e4ftsjahr<\/strong><\/h4><p>(1) Der Verband tr\u00e4gt den Namen \u201eJunge Liberale Berlin\u201c. Er ist die Untergliederung des Bundesverbandes \u201eJunge Liberale e.V.\u201c f\u00fcr das Gebiet des Landes Berlin. Der Verband untergliedert sich in rechtlich selbstst\u00e4ndige Bezirksverb\u00e4nde.<\/p><p>(2) Sitz des Verbandes ist Berlin.<\/p><p>(3) Das Gesch\u00e4ftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.<\/p><p>(4) Soweit in dieser Satzung m\u00e4nnliche Geschlechtsbezeichnungen verwendet werden, sind hiervon auch weibliche und nonbin\u00e4re Personen umfasst.<\/p><h4><strong>\u00a7 2 \u2013 Zweck<\/strong><\/h4><p>(1) Die Jungen Liberalen Berlin sind ein selbstst\u00e4ndiger politischer Jugendverband. Er strebt eine enge politische und organisatorische Zusammenarbeit mit der Freien Demokratischen Partei (FDP) an, insbesondere mit deren Berliner Landesverband.<\/p><p>(2) Ziel des Verbandes ist es, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und sie zusammen mit jungen Menschen und mit der FDP in die Praxis umzusetzen, insbesondere im Land Berlin. Hierbei setzen sich die Jungen Liberalen Berlin im Rahmen der durch das Grundgesetz vorgegebenen freiheitlich-demokratischen Grundordnung f\u00fcr die gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Freiheit des einzelnen Menschen ein.<\/p><p>(3) Der Verband tritt f\u00fcr eine \u00f6kologisch orientierte soziale Marktwirtschaft und f\u00fcr einen Rechtsstaat ein, der erkennt, dass seine Befugnisse dazu dienen, die Freiheit des Einzelnen zu f\u00f6rdern, nicht sie zu beschr\u00e4nken.<\/p><hr \/><h2 id=\"2-mitgliedschaft\"><strong>II. MITGLIEDSCHAFT<\/strong><\/h2><h4><strong>\u00a7 3 \u2013 Voraussetzungen der Mitgliedschaft<\/strong><\/h4><p>(1) Mitglied der Jungen Liberalen Berlin kann werden, wer die Grunds\u00e4tze und die Satzung der Jungen Liberalen Berlin anerkennt sowie<\/p><p>a) mindestens das 14. Lebensjahr vollendet und<\/p><p>b) das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.<\/p><p>(2) Mitglied der Jungen Liberalen Berlin kann nicht werden oder sein, wer Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation, einer mit der FDP konkurrierenden W\u00e4hlervereinigung oder Partei oder einer solchen Organisation ist, deren Zielsetzungen oder Aktivit\u00e4ten mit den Zielsetzungen oder Aktivit\u00e4ten der Jungen Liberalen Berlin unvereinbar sind.<\/p><p>(3) Der Landeskongress kann mit einer 2\/3-Mehrheit die Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen Berlin und einer anderen Organisation feststellen.<\/p><h4><strong>\u00a7 4 \u2013 Beginn der Mitgliedschaft<\/strong><\/h4><p>(1) Die Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. \u00dcber die Aufnahme entscheiden der Landesvorstand und der jeweilige Bezirksvorstand (zust\u00e4ndige Vorst\u00e4nde).<\/p><p>(2) Der Antragsteller kann mit dem Aufnahmeantrag erkl\u00e4ren, in welchen Bezirksverband die Aufnahme erfolgen soll. Unterbleibt diese Erkl\u00e4rung, erfolgt die Aufnahme in den Bezirksverband, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz hat; liegt dieser au\u00dferhalb Berlins, erfolgt eine Aufnahme in den geografisch am n\u00e4chsten liegenden Bezirksverband.<\/p><p>(3) Der Aufnahmeantrag wird den zust\u00e4ndigen Vorst\u00e4nden zur Kenntnis gegeben. Der Antragsteller ist mit Ablauf der Widerspruchsfrist aufgenommen, wenn zuvor kein zust\u00e4ndiger Vorstand seinen Widerspruch erkl\u00e4rt hat oder sobald alle zust\u00e4ndigen Vorst\u00e4nde den Verzicht auf ihr Widerspruchsrecht erkl\u00e4rt haben.<\/p><p>(4) Die Widerspruchsfrist betr\u00e4gt einen Monat ab Kenntnisgabe des Antrags. Jeder Vorstand kann die ihm zustehende Widerspruchsfrist ohne Begr\u00fcndung einmalig um einen Monat verl\u00e4ngern.<\/p><p>(5) Der Widerspruch gegen die Aufnahme und der Verzicht auf das Widerspruchsrecht ergehen durch Beschluss. Dem Antragsteller ist keine Begr\u00fcndung im Falle einer Ablehnung mitzuteilen.<\/p><p>(6) Jeder Bezirksvorstand kann seinen Bezirksvorsitzenden durch einen j\u00e4hrlich zu erneuernden Beschluss dazu erm\u00e4chtigen, das Widerspruchsrecht des Bezirksvorstandes nach eigenem Ermessen auszu\u00fcben, darauf zu verzichten oder die Widerspruchsfrist zu verl\u00e4ngern. Die Erm\u00e4chtigung ist jederzeit widerruflich. Ihre Erteilung und ihr Widerruf sind dem Landesvorstand gegen\u00fcber ohne schuldhaftes Z\u00f6gern (unverz\u00fcglich) anzuzeigen.<\/p><p>(7) Erfolgt die Antragstellung nach Ablauf der satzungsgem\u00e4\u00dfen Einladungsfrist gem. \u00a7 1 S. 1 der Gesch\u00e4ftsordnung zum Landeskongress zu einem Landeskongress mit Wahlen oder Abwahlen von Vorstandsmitgliedern oder Wahlen von Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress, so wird die Aufnahme erst mit Beendigung des Landeskongresses wirksam.<\/p><p>(8) Ein Mitglied kann auf Antrag gegen\u00fcber dem Landesvorstand in einen anderen Bezirksverband wechseln. Der Wechsel wird mit Ablauf der Widerspruchsfrist nach Abs. 3 wirksam, wenn nicht der Bezirksvorstand des aufnehmenden Verbandes zuvor seinen Widerspruch erkl\u00e4rt hat oder mit dem Verzicht dieses Bezirksvorstandes auf sein Widerspruchsrecht.<\/p><h4><strong>\u00a7 5 \u2013 Ende der Mitgliedschaft<\/strong><\/h4><p>(1) Die Mitgliedschaft endet mit<\/p><p>a) der Vollendung des 35. Lebensjahres,<\/p><p>b) dem gegen\u00fcber dem Landesvorstand oder der Bundesgesch\u00e4ftsstelle schriftlich erkl\u00e4rten Austritt,<\/p><p>c) dem Eintritt in eine Organisation nach \u00a7 3 Abs. 2 oder 3,<\/p><p>d) dem Ausschluss,<\/p><p>e) dem Tod.<\/p><p>(2) Vollendet ein Mitglied sein 35. Lebensjahr und bekleidet es ein Amt, so endet die Mitgliedschaft, in der eine weitere Wahl in ein Amt nicht zul\u00e4ssig ist, mit dem Ablauf der Amtszeit.<\/p><p>(3) Ist ein Mitglied zugleich Mitglied einer Organisation, deren Unvereinbarkeit nach \u00a7 3 Abs. 3 erst nach seinem Eintritt in die Jungen Liberalen Berlin und in die andere Organisation beschlossen wird, endet die Mitgliedschaft einen Monat nach Inkrafttreten des Unvereinbarkeitsbeschlusses, sofern das Mitglied nicht zuvor seinen Austritt aus der anderen Organisation nachweist.<\/p><h4><strong>\u00a7 6 \u2013 Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/strong><\/h4><p>(1) Alle Mitglieder haben das Recht, sich im Rahmen dieser Satzung an der politischen und organisatorischen Arbeit der Jungen Liberalen zu beteiligen und den Zweck der Jungen Liberalen zu f\u00f6rdern.<\/p><p>(2) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages nach Ma\u00dfgabe der Finanz- und Beitragsordnung verpflichtet.<\/p><p>(3) Das Stimmrecht auf Landeskongressen und Bezirksmitgliederversammlungen sowie das aktive und passive Wahlrecht zu allen Organen und Gremien des Landesverbandes und der Bezirksverb\u00e4nde ruht, solange ein Mitglied f\u00fcr eines oder mehrere der vergangenen Kalenderjahre seinen Mitgliedsbeitrag noch nicht vollst\u00e4ndig entrichtet hat. Stundung, Befreiung und Verj\u00e4hrung sind einer Beitragszahlung gleichgesetzt.<\/p><h4><strong>\u00a7 7 \u2013 F\u00f6rdermitgliedschaft<\/strong><\/h4><p>(1) F\u00f6rdermitglieder f\u00f6rdern die T\u00e4tigkeiten des Verbandes durch finanzielle und ideelle Beitr\u00e4ge, ohne ordentliches Mitglied zu sein. F\u00f6rdermitglied der Jungen Liberalen Berlin kann werden, wer die Grunds\u00e4tze und die Satzung des Verbandes anerkennt und den in der Finanz- und Beitragsordnung f\u00fcr F\u00f6rdermitglieder festgelegten Mindestbeitrag entrichtet.<\/p><p>(2) Die \u00a7\u00a7 3 Absatz 2 bis 3; 4\u20135; 6 Abs. 2, 24 gelten mit der Ma\u00dfgabe entsprechend, dass<\/p><p>1. die F\u00f6rdermitgliedschaft nicht mit der Vollendung des 35. Lebensjahres endet; und<\/p><p>2. die Aufnahme in einen Bezirksverband nur erfolgt, wenn sie mit dem Aufnahmeantrag beantragt wird.<\/p><p>(3) F\u00f6rdermitglieder haben Teilnahme- und Rederecht, jedoch weder Antrags-, Stimm- noch aktives oder passives Wahlrecht.<\/p><hr \/><h2 id=\"3-organe-und-gremien-des-verbandes\"><strong>III. ORGANE UND GREMIEN DES VERBANDES<\/strong><\/h2><h3><strong>III.1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<\/strong><\/h3><h4><strong>\u00a7 8 \u2013 Organe und Gremien<\/strong><\/h4><p>(1) Die Organe des Verbandes sind dem Range nach<\/p><p>a) der Landeskongress,<\/p><p>b) der erweiterte Landesvorstand und<\/p><p>c) der Landesvorstand.<\/p><p>(2) Gremien des Verbandes sind die Landesarbeitskreise.<\/p><p>(3) Die Organe des Verbandes k\u00f6nnen weitere Gremien mit beratender Funktion durch Beschluss einsetzen. Ihr Auftrag ist im Einsetzungsbeschluss zu bezeichnen. Sie k\u00f6nnen durch Beschluss des einsetzenden oder eines h\u00f6herrangigen Organs wieder aufgel\u00f6st werden.<\/p><h4><strong>\u00a7 9 \u2013 Vertretung des Verbandes<\/strong><\/h4><p>(1) Zur au\u00dfergerichtlichen Vertretung des Landesverbandes sind der Landesvorsitzende, jeder stellvertretende Landesvorsitzende und der Landesschatzmeister berechtigt. Weitere Mitglieder des Landesvorstandes k\u00f6nnen zur au\u00dfergerichtlichen Vertretung durch Beschluss des Landesvorstandes erm\u00e4chtigt werden.<\/p><p>(2) Zur au\u00dfergerichtlichen Vertretung der Bezirksverb\u00e4nde sind au\u00dferdem die jeweiligen Bezirksvorsitzenden, ihre Stellvertreter sowie die jeweiligen Bezirksschatzmeister berechtigt.<\/p><p>(3) Zur gerichtlichen Vertretung des Landesverbandes sind der Landesvorsitzende allein oder zwei Stellvertreter gemeinsam oder ein Stellvertreter mit dem Landesschatzmeister gemeinsam berechtigt. F\u00fcr die Bezirksverb\u00e4nde gilt diese Regelung entsprechend.<\/p><h3><strong>III.2 ALLGEMEINE VERFAHRENSBESTIMMUNGEN<\/strong><\/h3><h4><strong>\u00a7 10 \u2013 Mehrheiten, Beschl\u00fcsse und Gesch\u00e4ftsordnungen<\/strong><\/h4><p>(1) Beschl\u00fcsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht.<\/p><p>(2) Im Sinne dieser Satzung bezeichnet<\/p><p>a) \u201eeinfache Mehrheit\u201c: die Anzahl der abgegebenen g\u00fcltigen Ja-Stimmen \u00fcbersteigt die Anzahl der abgegebenen g\u00fcltigen Nein-Stimmen;<\/p><p>b) \u201eabsolute Mehrheit\u201c: die Anzahl der abgegebenen g\u00fcltigen Ja-Stimmen \u00fcbersteigt die Summe der Anzahl der abgegebenen g\u00fcltigen Nein-Stimmen und abgegebenen g\u00fcltigen Enthaltungen;<\/p><p>c) \u201e2\/3-Mehrheit\u201c: die Anzahl der abgegebenen g\u00fcltigen Ja-Stimmen ist mindestens doppelt so gro\u00df wie die Summe der Anzahl der abgegebenen g\u00fcltigen Nein-Stimmen und abgegebenen g\u00fcltigen Enthaltungen,<\/p><p>d) \u201e3\/4-Mehrheit\u201c: die Anzahl der abgegebenen g\u00fcltigen Ja-Stimmen ist mindestens dreimal so gro\u00df wie die Summe der Anzahl der abgegebenen g\u00fcltigen Nein-Stimmen und abgegebenen g\u00fcltigen Enthaltungen;<\/p><p>e) \u201erelative Mehrheit\u201c: auf den Wahlvorschlag entf\u00e4llt die gr\u00f6\u00dfte Anzahl an g\u00fcltigen Ja-Stimmen, die zugleich die Anzahl der abgegebenen g\u00fcltigen Nein-Stimmen \u00fcbersteigt.<\/p><p>(3) Die Organe und Gremien sind erm\u00e4chtigt, ihre Verfahren in einer Gesch\u00e4ftsordnung n\u00e4her auszugestalten, deren Beschluss, \u00c4nderung und Aufhebung einer 2\/3-Mehrheit des jeweiligen Organs oder Gremiums bed\u00fcrfen.<\/p><h3><strong>III.3 DER LANDESKONGRESS<\/strong><\/h3><h4><strong>\u00a7 11 \u2013 Der Landeskongress<\/strong><\/h4><p>(1) Der Landeskongress ist als Versammlung aller Mitglieder das oberste Organ des Verbandes. Seine Aufgaben sind die Beratung und Beschlussfassung \u00fcber grunds\u00e4tzliche politische und organisatorische Fragen des Verbandes. Die un\u00fcbertragbaren Aufgaben des Landeskongresses sind:<\/p><p>a) \u00c4nderung der Satzung,<\/p><p>b) Aufl\u00f6sung des Verbandes,<\/p><p>c) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Landesvorstandes,<\/p><p>d) Entlastung des Landesvorstandes,<\/p><p>e) Wahl der Landeskassenpr\u00fcfer,<\/p><p>f) Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress,<\/p><p>g) Wahl des Landesschiedsgerichtes,<\/p><p>h) Unvereinbarkeitsbeschl\u00fcsse im Sinne des \u00a7 3 Abs. 3,<\/p><p>i) Wahl von Spitzenkandidaten.<\/p><p>(2)\u00a0Der Landeskongress findet auf Beschluss des Landesvorstandes,<br \/>mindestens jedoch zweimal im Jahr statt. Dar\u00fcber hinaus muss der Kongress<br \/>innerhalb von sechs Wochen einberufen werden:<\/p><p>a) auf Antrag von mindestens vier Bezirksverb\u00e4nden; oder<\/p><p>b) auf Antrag von mindestens 50 Mitgliedern; bei einer Mitgliederzahl von<br \/>weniger als 200 auf Antrag von 25 % der Mitglieder.<\/p><p>(3)\u00a0Im ersten Quartal jedes Gesch\u00e4ftsjahres ist ein Landeskongress<br \/>einzuberufen, auf dem der Landesvorstand gew\u00e4hlt wird.<\/p><p>(4) Der Landeskongress kann auch digital durchgef\u00fchrt werden.<\/p><p>(5) N\u00e4here Bestimmungen zum Landeskongress regelt die Gesch\u00e4ftsordnung.<\/p><h3><strong>III.4 DER ERWEITERTE LANDESVORSTAND UND DER LANDESVORSTAND<\/strong><\/h3><h4><strong>\u00a7 12 \u2013 Erweiterter Landesvorstand<\/strong><\/h4><p>(1) Der erweiterte Landesvorstand ist das h\u00f6chste Beschlussgremium zwischen den Landeskongressen. Er entscheidet \u00fcber die vom Landeskongress an ihn verwiesenen Antr\u00e4ge und \u00fcber politische und organisatorische Fragen von grundlegender Bedeutung. Er beachtet die Beschl\u00fcsse des Landeskongresses.<\/p><p>(2) Der erweiterte Landesvorstand besteht aus den Mitgliedern des Landesvorstandes und je einem Vertreter der Bezirksverb\u00e4nde.<\/p><p>(3) Ein Mitglied des erweiterten Landesvorstandes kann nur eine Stimme haben.<\/p><p>(4) Zur Beschlussf\u00e4higkeit des erweiterten Landesvorstandes m\u00fcssen mindestens die H\u00e4lfte seiner Mitglieder anwesend sein.<\/p><p>(5) Der erweiterte Landesvorstand tagt mindestens einmal pro Halbjahr. Er wird durch den Landesvorsitzenden einberufen. Er ist auch auf Antrag von f\u00fcnf seiner Mitglieder oder des Landesvorstandes einzuberufen.<\/p><p>(6) Zum erweiterten Landesvorstand ist mit einer Frist von f\u00fcnf Tagen schriftlich unter Ank\u00fcndigung einer vorl\u00e4ufigen Tagesordnung einzuladen. Mindestens zwei Wochen im Voraus der Sitzung hat eine schriftliche Terminank\u00fcndigung unter Nennung des Ortes und der Sitzungszeit zu erfolgen, diese muss nicht zwingend \u00fcber E-Mail verschickt werden.<\/p><p>(7) In au\u00dfergew\u00f6hnlichen oder dringlichen F\u00e4llen kann die Ladungsfrist auf bis zu 48 Stunden verk\u00fcrzt werden. Die Verk\u00fcrzung ist in der Ladung zu begr\u00fcnden.<\/p><p>(8) Der beabsichtigte Ausschluss von Mitgliedern nach \u00a7 21 Abs. 6 ist in der Einladung anzuk\u00fcndigen. Den Bezirksvorsitzenden sind gesondert die ihren Bezirksverband betreffenden Mitglieder sp\u00e4testens sieben Tage vorher zu<br \/>nennen.<\/p><p>(9) Der erweiterte Landesvorstand hat das Recht, einen Spitzenkandidaten im Sinne des \u00a7 11 Abs. 1 Ziff. i dieser Landessatzung vorzuschlagen.<\/p><p>(10) Der erweiterte Landesvorstand tagt mitglieder\u00f6ffentlich. In Personalfragen, Finanzangelegenheiten und zur Beratung und Beschlussfassung \u00fcber Angelegenheiten im Rahmen der \u00a7\u00a7 3-7 und \u00a7\u00a7 20-21 ist die Mitglieder\u00f6ffentlichkeit auszuschlie\u00dfen, in anderen Fragen kann sie durch Beschluss ausgeschlossen werden. Rederecht besitzen nur die Mitglieder des Erweiterten Landesvorstandes, die Leiter der Landesarbeitskreise und im Rahmen der Beratung vom Landeskongress verwiesener Antr\u00e4ge die Antragsteller. Der Erweiterte Landesvorstand kann durch Beschluss f\u00fcr einzelne Tagesordnungspunkte weiteren Personen Anwesenheit und Rederecht einr\u00e4umen.<\/p><h4><strong>\u00a7 13 \u2013\u00a0<\/strong><strong>Landesvorstand<\/strong><\/h4><p>(1) Der Landesvorstand ist das gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Organ des Landesverbandes. Er erledigt die laufenden organisatorischen und politischen Aufgaben und f\u00fchrt die Gesch\u00e4fte des Landesverbandes unter Beachtung der Beschl\u00fcsse der \u00fcbrigen Landesorgane. Er entscheidet ferner \u00fcber die an ihn verwiesenen und an ihn gerichteten Antr\u00e4ge. Der Landesvorstand berichtet auf jedem Landeskongress \u00fcber seine Arbeit und legt zum Ende seiner Amtszeit in Textform Rechenschaft ab. Er repr\u00e4sentiert den Verband nach au\u00dfen.<\/p><p>(2) Der Landesvorstand besteht aus:<\/p><p>a) dem Landesvorsitzenden,<\/p><p>b) drei stellvertretenden Landesvorsitzenden,<\/p><p>c) dem Landesschatzmeister und<\/p><p>d) bis zu sieben weitere Beisitzer.<\/p><p>(3) Die Amtszeit des Landesvorstandes betr\u00e4gt 1 Jahr. Die Amtszeit nachtr\u00e4glich gew\u00e4hlter Vorstandsmitglieder endet mit der Amtszeit der \u00fcbrigen Vorstandsmitglieder. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis der neue Vorstand gew\u00e4hlt ist.<\/p><p>(4) \u00a7 12 Abs. 7 gilt entsprechend.<\/p><p>(5) Treten der Landesvorsitzende oder der Landesschatzmeister zur\u00fcck, so sind die unbesetzten Vorstandsposten sp\u00e4testens innerhalb von drei Monaten auf einem Landeskongress durch eine Wahl wieder zu besetzen. Gleiches gilt,<br \/>wenn die Zahl der amtierenden gew\u00e4hlten Landesvorstandsmitglieder f\u00fcnf oder\u00a0<span class=\"iq-19680\"><span class=\"iq-19772\">weniger betr\u00e4gt.<\/span><\/span><\/p><p>a) Im Falle des \u00a7 13 Abs. 5 Satz 1 ist binnen einer Woche eine Sitzung des erweiterten Landesvorstands einzuberufen. Der erweiterte Landesvorstand beschlie\u00dft in dieser Sitzung die kommissarische Vertretung bis zum einzuberufenden Landeskongress. Bei R\u00fccktritt des Landesvorsitzenden ist die Sitzung von den verbliebenen stellvertretenden Landesvorsitzenden einzuberufen.<\/p><p>b) Treten abweichend von Abs. 5 Vorstandsmitglieder zur\u00fcck, so wird ihre Position auf dem n\u00e4chsten Landeskongress durch eine Wahl wiederbesetzt.<\/p><p>c) In der Einladung zum Landeskongress gen\u00fcgt die Bezeichnung des Tagesordnungspunktes mit \u201eNachwahlen zum Landesvorstand\u201c f\u00fcr die Wahl der nachzusetzenden \u00c4mter des Landesvorstandes.<\/p><p>(6) Der Landesschatzmeister hat das Recht, an der Kassenpr\u00fcfung der Bezirksverb\u00e4nde mit den Rechten eines Kassenpr\u00fcfers teilzunehmen.<\/p><h3><strong>III.V DIE LANDESARBEITSKREISE<\/strong><\/h3><h4><strong>\u00a7 14 \u2013 Landesarbeitskreise<\/strong><\/h4><p>(1) Zur Unterst\u00fctzung der inhaltlichen Arbeit richtet der Landesvorstand Landesarbeitskreise ein, die nicht berechtigt sind, selbst\u00e4ndig an die \u00d6ffentlichkeit zu treten. Durch gemeinsamen Beschluss k\u00f6nnen die Landesvorst\u00e4nde Berlin und Brandenburg gemeinsame Arbeitskreise einrichten, f\u00fcr welche diese Regelungen gleicherma\u00dfen gelten.<\/p><p>(2) Jeder Landesarbeitskreis hat einen Vorstand, der aus dem Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden besteht. Der Vorstand wird durch den Landesvorstand ernannt. Die Amtszeit des Vorstandes ist an die Amtszeit des Landesvorstandes gebunden. Eine vorzeitige Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist durch Beschluss des Landesvorstandes m\u00f6glich. Das N\u00e4here zur Einberufung und Zusammensetzung der Landesarbeitskreise regelt der Landesvorstand.<\/p><p>(3) Jedes Mitglied verf\u00fcgt \u00fcber Teilnahme-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht zu den Landesarbeitskreisen. \u00dcber Teilnahme- und Rederecht verf\u00fcgen ferner F\u00f6rdermitglieder, die durch den Vorstand des Landesarbeitskreises akkreditierten G\u00e4ste und auf Beschluss Dritte.<\/p><p>(4) Die Vorsitzenden der Landesarbeitskreise sind zu den Sitzungen des erweiterten Landesvorstandes zu laden und verf\u00fcgen dort \u00fcber Rederecht. Sie sind berechtigt, sich durch einen ihrer stellvertretenden Vorsitzenden vertreten zu lassen. Durch Beschluss des erweiterten Landesvorstandes k\u00f6nnen die Vertreter der Landesarbeitskreise von einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden. In Personalfragen, Finanzangelegenheiten und zur Beratung und Beschlussfassung \u00fcber Angelegenheiten im Rahmen der \u00a7\u00a7 3-7 und \u00a7\u00a7 24-25 sind sie immer ausgeschlossen.<\/p><p>(5) Der Landesvorstand hat das Recht, selbst Sitzungen eines Landesarbeitskreises anzuberaumen.<\/p><p>(6) Ein Landesarbeitskreis kann durch Beschluss des Landeskongresses, des erweiterten Landesvorstandes oder des Landesvorstandes aufgel\u00f6st werden.<\/p><hr \/><h2 id=\"4-ombudspersonen\"><strong>IV. OMBUDSPERSONEN<\/strong><\/h2><h4><strong>\u00a7 15 \u2013 Ombudspersonen<\/strong><\/h4><p>(1) Der Landeskongress w\u00e4hlt mindestens eine und h\u00f6chstens zwei Ombudspersonen.<\/p><p>(2) Die Ombudspersonen pr\u00fcfen die Behandlung, Umsetzung und Ausf\u00fchrung der Beschl\u00fcsse des Landeskongresses und des erweiterten Landesvorstandes. Dar\u00fcber hinaus stehen die Ombudspersonen allen Mitgliedern als Vermittler und Vertrauenspersonen bei Problemen, Sorgen oder Konflikten zur Verf\u00fcgung. Diesbez\u00fcglich unterliegen sie Dritten gegen\u00fcber der Verschwiegenheitspflicht, soweit sie nicht ausdr\u00fccklich mit der Vermittlung gegen\u00fcber Dritten beauftragt sind.<\/p><p>(3) Die Amtszeit der Ombudspersonen ist an die Amtszeit des Landesvorstandes gebunden.<\/p><p>(4) Die Ombudspersonen legen zu jedem Landeskongress einen Bericht in Textform vor.<\/p><p>(5) Die Ombudspersonen sind zu den Sitzungen des Landesvorstandes und des erweiterten Landesvorstandes zu laden und haben in diesen Gremien Rede- und Antragsrecht zu allen Tagesordnungspunkten. Sie k\u00f6nnen nur von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit die Einleitung oder Durchf\u00fchrung einer Ordnungsma\u00dfnahme gem. \u00a7 24 gegen sie beraten oder beschlossen werden soll oder ein gegen sie gef\u00fchrtes oder zu f\u00fchrendes Schiedsgerichtsverfahren gem. \u00a7 25 beraten werden soll.<\/p><p>(6) Die Ombudspersonen haben jeweils das Recht, Anfragen zu einzelnen Beschl\u00fcssen an den Landesvorstand und den erweiterten Landesvorstand zu stellen.<\/p><p>(7) Ombudsperson kann nicht werden, wer Mitglied des Bundes-, des Landes- oder eines Bezirksvorstandes oder eines Schiedsgerichtes der Jungen Liberalen ist oder zu einer Gliederung der Jungen Liberalen in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis steht.<\/p><hr \/><h2 id=\"5-die-bezirksverb\u00e4nde\"><strong>V. DIE BEZIRKSVERB\u00c4NDE<\/strong><\/h2><h4><strong>\u00a7 16 \u2013 Stellung und Gliederung der Bezirksverb\u00e4nde<\/strong><\/h4><p>Der Landesverband untergliedert sich in rechtlich selbst\u00e4ndige Bezirksverb\u00e4nde, die dem Gebiet eines oder mehrerer angrenzender Bezirke der Stadt entsprechen.<\/p><h4><strong>\u00a7 17 \u2013 Organe der Bezirksverb\u00e4nde<\/strong><\/h4><p>Die Organe der Bezirksverb\u00e4nde sind dem Range nach<\/p><p>a) die Bezirksmitgliederversammlung und<\/p><p>b) der Bezirksvorstand.<\/p><p>Die Organe der Bezirksverb\u00e4nde k\u00f6nnen weitere Gremien mit beratender Funktion durch Beschluss einsetzen. Ihr Auftrag ist im Einsetzungsbeschluss zu bezeichnen. Sie k\u00f6nnen durch Beschluss des einsetzenden oder eines h\u00f6herrangigen Organs wieder aufgel\u00f6st werden.<\/p><h4><strong>\u00a7 18 \u2013 Die Bezirksmitgliederversammlung<\/strong><\/h4><p>(1) Die Bezirksmitgliederversammlung ist das oberste Organ des Bezirksverbandes. Sie hat insbesondere folgende un\u00fcbertragbare Aufgaben:<\/p><p>a) Einf\u00fchrung, \u00c4nderung und Aufhebung der Bezirkssatzung,<\/p><p>b) Verschmelzung oder Aufspaltung des Bezirksverbandes,<\/p><p>c) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Bezirksvorstandes,<\/p><p>d) Entlastung des Bezirksvorstandes,<\/p><p>e) Wahl der Bezirkskassenpr\u00fcfer.<\/p><p>(2) Die Bezirksmitgliederversammlung findet auf Beschluss des Bezirksvorstandes, mindestens jedoch einmal im Jahr statt. Dar\u00fcber hinaus muss eine Bezirksmitgliederversammlung einberufen werden auf Antrag von 25 % der Bezirksmitglieder.<\/p><p>(3) Im ersten Quartal jedes Gesch\u00e4ftsjahres ist eine Bezirksmitgliederversammlung einzuberufen, auf der der Bezirksvorstand gew\u00e4hlt wird. Unterbleibt dies, beruft der Landesvorstand die Mitgliederversammlung mit Wahlen zum Bezirksvorstand ein.<\/p><p>(4) Die Bezirksmitgliederversammlung wird vom Bezirksvorstand mit einer Frist von 7 Tagen einberufen, die Bezirksmitgliederversammlung, die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 2 wahrnehmen soll, mit einer Frist von 14 Tagen. Die Einladung enth\u00e4lt neben Ort und Zeit auch die vorgesehene Tagesordnung.<\/p><p>(5) Auf der Bezirksmitgliederversammlung verf\u00fcgt jedes Bezirksmitglied \u00fcber Teilnahme-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Die Mitglieder des Landesvorstands und die Ombudspersonen haben Rederecht. Der Bezirksvorstand hat Antragsrecht. F\u00fcr das Rede- und Antragsrecht weiterer Personen gilt \u00a7 14 der Gesch\u00e4ftsordnung zum Landeskongress entsprechend.<\/p><p>(6) Beschl\u00fcsse \u00fcber die Verschmelzung oder Aufspaltung des Bezirksverbandes k\u00f6nnen nur gefasst werden, wenn sie bereits mit der Einladung versandt wurden.<\/p><p>(7) Die Bezirksmitgliederversammlung kann auch ohne zeitgleiche Anwesenheit der Teilnehmenden mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation durchgef\u00fchrt werden (digitale Bezirksmitgliederversammlung). Hier\u00fcber entscheidet der Bezirksvorstand per Beschluss, wobei eine digitale Durchf\u00fchrung nur als Ausnahmefall gegen\u00fcber einer regelm\u00e4\u00dfig durchzuf\u00fchrenden Pr\u00e4senzveranstaltung mit besonderem Grund erfolgen soll. Wird eine Bezirksmitgliederversammlung gem. Absatz 2 S. 2 einberufen, ist der Bezirksvorstand an eine im Antrag angegebene Durchf\u00fchrungsmodalit\u00e4t gebunden. \u00a7 41 Abs. 2-5 der Gesch\u00e4ftsordnung zum Landeskongress gelten entsprechend mit der Ma\u00dfgabe, dass auch bei der digitalen Bezirksmitgliederversammlung der Nachweis nach \u00a7 41 Abs. 4 S. 3 GOLaKo gegen\u00fcber dem Landesschatzmeister zu f\u00fchren ist, der hier\u00fcber unverz\u00fcglich den Bezirksvorstand in Kenntnis setzt. \u00a7 42 GOLaKo gilt mit der Ma\u00dfgabe entsprechend, dass Wahlen und Abstimmungen nach Abs. 1 S. 2 lit. b) und c) per Urnen- oder Briefwahl best\u00e4tigt werden m\u00fcssen.<\/p><p>(8) Die \u00a7\u00a7 2; 3; 4 Abs. 2; ; 14 und 35 GOLaKo gelten entsprechend.<\/p><h4><strong>\u00a7 19 \u2013 Der Bezirksvorstand<\/strong><\/h4><p>(1) Der Bezirksvorstand erledigt die laufenden organisatorischen und politischen Aufgaben des Bezirksverbandes unter Beachtung der Beschl\u00fcsse der Bezirksmitgliederversammlung und der Organe des Landesverbandes. Er entscheidet \u00fcber die an ihn verwiesenen und an ihn gerichteten Antr\u00e4ge. Er repr\u00e4sentiert den Bezirksverband ferner nach au\u00dfen. Hierbei muss stets erkenntlich werden, dass der Bezirksvorstand nicht f\u00fcr den Landesverband spricht.<\/p><p>(2) Der Bezirksvorstand besteht aus:<\/p><p>a) dem Bezirksvorsitzenden,<\/p><p>b) drei stellvertretenden Bezirksvorsitzenden,<\/p><p>c) dem Bezirksschatzmeister,<\/p><p>d) bis zu sieben weiteren Mitgliedern.<\/p><p>(3) Abweichend hiervon k\u00f6nnen die Bezirksverb\u00e4nde in eigenen Satzungen abweichende Regelungen zu der Zahl ihrer Vorstandsmitglieder regeln, \u00a7 20 Abs. 2 lit. a), sofern mindestens die Positionen Vorsitz, stellvertretender Vorsitz und Schatzmeister vorgesehen sind.<\/p><p>(4) Die \u00a7\u00a7 20 Abs. 7 und 21 Abs. 3 gelten entsprechend.<\/p><h4><strong>\u00a7 20 \u2013 Verschmelzung\/Aufspaltung von Bezirksverb\u00e4nden<\/strong><\/h4><p>(1) Mehrere benachbarte Bezirksverb\u00e4nde k\u00f6nnen sich auf Beschluss der Bezirksmitgliederversammlungen zu einem neuen Bezirksverband verschmelzen. Die Verschmelzung bedarf einer 2\/3-Mehrheit in jedem der betroffenen Bezirksverb\u00e4nde.<\/p><p>(2) Ein Bezirksverband kann sich auf Beschluss der Bezirksmitgliederversammlung in zwei oder mehr Bezirksverb\u00e4nde aufspalten, die jeweils dem Gebiet mindestens eines Bezirkes der Stadt entsprechen m\u00fcssen. Die Aufspaltung bedarf einer 2\/3-Mehrheit.<\/p><p>(3) Nach Inkrafttreten des Verschmelzungs- oder des Aufspaltungsbeschlusses muss innerhalb von 4 Wochen nach Beschluss der Verschmelzung oder Aufspaltung eine Bezirksmitgliederversammlung in jedem betroffenen Bezirksverband durchgef\u00fchrt und ein neuer Bezirksvorstand gew\u00e4hlt werden. Die Bezirksvorst\u00e4nde der zu verschmelzenden Bezirksverb\u00e4nde laden zu dieser Bezirksmitgliederversammlung ein und bleiben gemeinsam gesch\u00e4ftsf\u00fchrend im Amt, bis der neue Vorstand gew\u00e4hlt ist. Im Falle der Aufspaltung l\u00e4dt der bisherige Bezirksvorstand zu den durchzuf\u00fchrenden Mitgliederversammlungen ein und bleibt gesch\u00e4ftsf\u00fchrend bis zur Wahl eines neuen Bezirksvorstandes in den betroffenen Bezirksverb\u00e4nden im Amt.<\/p><p>(4) Die Mitglieder eines durch Aufspaltung aufgel\u00f6sten Bezirksverbandes werden entsprechend ihres Wohnsitzes einem der neuen Bezirksverb\u00e4nde zugeordnet, sofern sie nicht zuvor durch Erkl\u00e4rung in Textform gegen\u00fcber dem Bezirksvorstand eine Zuordnung zu einem anderen der neuen Bezirksverb\u00e4nde erkl\u00e4rt haben. Mitglieder, die in keinem der neuen Bezirksverb\u00e4nde wohnhaft sind, werden dem neuen Bezirksverband zugeordnet, welchem sie geografisch am n\u00e4chsten wohnen, sofern sie nicht zuvor durch Erkl\u00e4rung in Textform gegen\u00fcber dem Bezirksvorstand ihre Zuordnung bestimmen. Die Mitglieder sind mit der Einladung zur Bezirksmitgliederversammlung \u00fcber das Verfahren zur Aufteilung auf die neuen Bezirksverb\u00e4nde zu informieren.<\/p><p>(5) Im Falle der Aufspaltung wird nach endg\u00fcltiger Feststellung \u00fcber die Verteilung der Mitglieder auf die neuen Bezirksverb\u00e4nde das Verm\u00f6gen des aufgel\u00f6sten Bezirksverbandes im Verh\u00e4ltnis der Mitgliederzahl aufgeteilt.<\/p><h4><strong>\u00a7 21 \u2013 Abspaltung eines Bezirksverbandes<\/strong><\/h4><p>(1) Abweichend von \u00a7 20 k\u00f6nnen mindestens f\u00fcnfzehn Mitglieder ihre Abspaltung von einem bestehenden Bezirksverband erkl\u00e4ren und einen neuen Bezirksverband gr\u00fcnden, sofern beide neu entstandenen Bezirksverb\u00e4nde dem Gebiet mindestens eines Bezirkes der Stadt entsprechen. Der bisherige Bezirksverband entscheidet verbindlich durch Beschluss, welchen Bezirk er zuk\u00fcnftig und welchen Bezirk der abgespaltene Bezirksverband vertritt.<\/p><p>(2) In diesem Fall verbleiben alle \u00fcbrigen Mitglieder in dem Bezirksverband, von welchem sich abgespalten wurde. Mitglieder, die ihren Wohnsitz im Bereich des neuen Bezirksverbandes haben, k\u00f6nnen durch einfache Erkl\u00e4rung in diesen \u00fcbertreten, ohne dass dem neuen Bezirksverband ein Widerspruchsrecht zusteht. Es findet eine anteilige Aufteilung des Verm\u00f6gens nach Anzahl der sich abspaltenden Mitglieder statt.<\/p><p>(3) Nach Erkl\u00e4rung \u00fcber die Abspaltung muss innerhalb von 4 Wochen in dem abgespaltenen Bezirksverband ein Bezirksvorstand gew\u00e4hlt werden.<\/p><p>(4) Bei Unklarheiten oder Differenzen zwischen den betroffenen Bezirksverb\u00e4nden dar\u00fcber, welcher Verband sich von welchem im Sinne des Absatzes 1 abgespalten hat, ist durch den Landesvorstand unverz\u00fcglich eine Sitzung des erweiterten Landesvorstandes einzuberufen, welcher abschlie\u00dfend \u00fcber diese Frage entscheidet.<\/p><h4><strong>\u00a7 22 \u2013 Satzungskompetenz der Bezirksverb\u00e4nde<\/strong><\/h4><p>(1) Die Bezirksverb\u00e4nde sind berechtigt, sich eine Satzung zu geben. Sie k\u00f6nnen durch Satzung von den Regeln dieser Satzung abweichen.<\/p><p>(2) Insbesondere k\u00f6nnen die Bezirke abweichende Regelungen treffen im Hinblick auf<\/p><p>a) die Zusammensetzung des Bezirksvorstandes,<\/p><p>b) die weiteren Organe und Gremien des Bezirkes,<\/p><p>c) die anzuwendenden Verfahrensregelungen und<\/p><p>d) die \u00dcbertragung der Rechte nach \u00a7 4 Abs. 6.<\/p><p>(3) Eine von den Vorschriften dieser Satzung abweichende Regelung ist ausgeschlossen im Hinblick auf<\/p><p>a) den Zweck der Jungen Liberalen,<\/p><p>b) die Voraussetzung und das Ende der Mitgliedschaft,<\/p><p>c) Voraussetzungen, Kompetenz und Verfahren zur Verh\u00e4ngung von Ordnungsma\u00dfnahmen,<\/p><p>d) das Bestehen eines Bezirksvorstandes als Kollegialgremium sowie dessen Wahl durch die Bezirksmitgliederversammlung in geheimer Wahl,<\/p><p>e) die Frist zur Einladung einer Bezirksmitgliederversammlung,<\/p><p>f) die Regelungen der Mitgliedsbeitr\u00e4ge,<\/p><p>g) die Rede- und Antragsrechte der Landesorgane und -amtsinhaber und<\/p><p>h) eine (nicht zul\u00e4ssige) Eintragung im Vereinsregister.<\/p><hr \/><h2 id=\"6-finanzen\"><strong>VI. FINANZEN<\/strong><\/h2><h4><strong>\u00a7 23 \u2013 Finanzen<\/strong><\/h4><p>(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Beitr\u00e4ge an den Landesverband Berlin nach der vom Landeskongress beschlossenen Beitragsordnung zu entrichten. Der Landesvorstand kann auf Antrag Beitr\u00e4ge erm\u00e4\u00dfigen, stunden oder erlassen.<\/p><p>(2) Der Landeskongress beschlie\u00dft eine Finanz- und Beitragsordnung. Diese ist f\u00fcr den Landeskongress, den erweiterten Landesvorstand, den Landesvorstand, die Untergliederungen des Landesverbandes und seine Mitglieder verbindlich und ist gesonderter Bestandteil dieser Satzung.<\/p><p>(3) Der Landesverband und die nachgeordneten Gliederungen sind verpflichtet, die Buchf\u00fchrung, die Kasse und das Rechnungswesen durch ordnungsgem\u00e4\u00df bestellte Kassenpr\u00fcfer pr\u00fcfen zu lassen.<\/p><p>(4) N\u00e4heres regelt die Finanz- und Beitragsordnung.<\/p><hr \/><h2>VII. ORDNUNGSMASSNAHMEN UND SCHIEDSGERICHTSBARKEIT<\/h2><h4><strong>\u00a7 24 \u2013 Ordnungsma\u00dfnahmen einschlie\u00dflich Ausschluss<\/strong><\/h4><p>(1) Verst\u00f6\u00dft ein Mitglied gegen die Satzung oder die Grunds\u00e4tze des Verbandes und f\u00fcgt dadurch dem Landesverband, einem oder mehreren Bezirksverb\u00e4nden oder einem oder mehreren Mitgliedern Schaden zu, k\u00f6nnen Ordnungsma\u00dfnahmen verh\u00e4ngt werden. Ein Versto\u00df gegen die Grunds\u00e4tze des Verbandes liegt auch vor, wenn das Mitglied sich gegen\u00fcber einem oder mehreren anderen Mitgliedern oder Interessenten unangemessen verh\u00e4lt. Ordnungsma\u00dfnahmen k\u00f6nnen auch verh\u00e4ngt werden, wenn ein Amtstr\u00e4ger es unternimmt, Verst\u00f6\u00dfe nach Satz 1 oder 2 zu verdecken.<\/p><p>(2) Ordnungsma\u00dfnahmen sind:<\/p><p>1. Verwarnung,<\/p><p>2. Verweis,<\/p><p>3. befristeter Ausschluss von oder Beschr\u00e4nkung der Teilnahme (auch durch Auflagen) an zuk\u00fcnftigen Veranstaltungen des Verbandes\u00a0<u>mit Ausnahme<\/u>\u00a0zuk\u00fcnftiger Landeskongresse und der Mitgliederversammlungen mit Wahlen oder Abwahlen im eigenen Bezirksverband,<\/p><p>4. befristeter Ausschluss von oder die Beschr\u00e4nkung der Teilnahme (auch durch Auflagen) an zuk\u00fcnftigen Veranstaltungen des Verbandes\u00a0<u>einschlie\u00dflich<\/u>\u00a0zuk\u00fcnftiger Landeskongresse und der Mitgliederversammlungen mit Wahlen oder Abwahlen im eigenen Bezirksverband,<\/p><p>5. weitere einmalige oder befristete Ma\u00dfnahmen, die Wahl\u00e4mter und den Mitgliedsstatus des Mitglieds nicht ber\u00fchren,<\/p><p>6. Enthebung aus einem oder mehreren \u00c4mtern,<\/p><p>7. befristete Aberkennung der F\u00e4higkeit, ein Amt zu bekleiden, unter Einschluss der Enthebung aus zum Zeitpunkt der Entscheidung bekleideten \u00c4mtern,<\/p><p>8. Ausschluss.<\/p><p>Befristete Ma\u00dfnahmen sollen sechs Monate nicht unterschreiten und d\u00fcrfen drei Jahre nicht \u00fcberschreiten.<\/p><p>(3) Ordnungsma\u00dfnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 werden durch den Landesvorstand verh\u00e4ngt. Gegen die Ma\u00dfnahme steht dem Betroffenen innerhalb von einem Monat die Klage zum Landesschiedsgericht offen. Die Ma\u00dfnahme ist dem Betroffenen unverz\u00fcglich bekannt zu geben. Hierbei ist der Betroffene \u00fcber sein Recht auf Anrufung des Landesschiedsgerichtes und die Klagefrist aufzukl\u00e4ren. Die Monatsfrist beginnt erst mit Zugang dieser Bekanntgabe bei dem Betroffenen. Sie beginnt abweichend hiervon bereits mit Verh\u00e4ngung der Ma\u00dfnahme, wenn der Zugang ihrer Bekanntgabe nur deshalb nicht m\u00f6glich war, weil sie dem Mitglied unter den im zentralen Mitgliederverwaltungssystem eingetragenen Daten nicht zugehen konnte. Die Klage hat aufschiebende Wirkung. Das Landesschiedsgericht kann auf Antrag des Landesvorstandes die sofortige Vollziehung der Ma\u00dfnahme im Wege der einstweiligen Anordnung bestimmen.<\/p><p>(4) Ordnungsma\u00dfnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4-8 werden durch das Bundesschiedsgericht auf Antrag des Landesvorstands verh\u00e4ngt. Ein solcher Antrag steht der Verh\u00e4ngung einer Ma\u00dfnahme nach Abs. 2 Nr. 1\u20133 nicht entgegen. Ma\u00dfnahmen nach Nr. 6\u20138 sollen nur verh\u00e4ngt werden, wenn gegen das Mitglied innerhalb der letzten drei Jahre eine Ma\u00dfnahme nach Nr. 2\u20135 bestandskr\u00e4ftig geworden ist.<\/p><p>(5) Der erweiterte Landesvorstand kann auf Antrag des Landesvorstandes durch Beschluss mit 2\/3-Mehrheit ein Mitglied auch dann ausschlie\u00dfen, wenn es seine f\u00e4lligen Mitgliedsbeitr\u00e4ge mindestens im Umfang eines Jahresbeitrages nicht gezahlt hat, nachdem es dazu entweder zweimal unter angemessener Fristsetzung gemahnt wurde oder der Zugang einer solchen Mahnung deshalb nicht m\u00f6glich war, weil sie dem Mitglied unter den im zentralen Mitgliederverwaltungssystem eingetragenen Daten nicht zugehen konnten. Absatz 3 Satz 2\u20137 finden entsprechende Anwendung.<\/p><h4><strong>\u00a7 25 \u2013 Landesschiedsgericht<\/strong><\/h4><p>(1) Der Landeskongress w\u00e4hlt ein Landesschiedsgericht, das aus<\/p><p>a) einem Vorsitzenden,<\/p><p>b) zwei weiteren Mitgliedern und<\/p><p>c) bis zu drei Ersatzmitgliedern<\/p><p>besteht. Der Vorsitzende muss die erste juristische Staatspr\u00fcfung oder eine entsprechende Pr\u00fcfung bestanden haben.<\/p><p>(2) Zum Mitglied oder Ersatzmitglied des Landesschiedsgerichtes kann nicht gew\u00e4hlt werden, wer Mitglied des Bundes-, des Landes- oder eines Bezirksvorstandes, Ombudsperson des Landeverbandes oder Landes- oder Bezirkskassenpr\u00fcfer ist oder zu einer Gliederung der Jungen Liberalen in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis steht.<\/p><p>(3) Die Amtszeit des Landesschiedsgerichtes betr\u00e4gt 2 Jahre. Die Amtszeit nachtr\u00e4glich gew\u00e4hlter Mitglieder und Ersatzmitglieder endet mit der Amtszeit der \u00fcbrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Landesschiedsgerichtes bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ein neues Landesschiedsgericht gew\u00e4hlt ist.<\/p><p>(4) Das Landesschiedsgericht ist zust\u00e4ndig f\u00fcr Entscheidungen \u00fcber:<\/p><p>a) Rechtsmittel gegen Ordnungsma\u00dfnahmen und Antr\u00e4ge auf einstweilige Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung nach \u00a7 24 Abs. 3,<\/p><p>b) Rechtsmittel gegen den Ausschluss wegen Beitragsschulden nach \u00a7 24 Abs. 5,<\/p><p>c) die Anfechtung von Wahlen und Beschl\u00fcssen,<\/p><p>d) die Feststellung der Nichtigkeit von Wahlen und Beschl\u00fcssen,<\/p><p>e) sonstige Auseinandersetzungen zwischen einem Mitglied und dem Verband,<\/p><p>f) Auseinandersetzungen zwischen einem Mitglied und einem Bezirksvorstand,<\/p><p>g) Auseinandersetzungen zwischen Organen des Verbandes und den Bezirksvorst\u00e4nden, zwischen Organen oder zwischen Bezirksvorst\u00e4nden untereinander,<\/p><p>h) Zweifel \u00fcber die Auslegung der Satzung und<\/p><p>i) alle anderen rechtlich relevanten Streitigkeiten innerhalb des Landesverbandes,<\/p><p>soweit hierf\u00fcr nicht nach \u00a7 24 Abs. 4 oder nach den Regelungen der Bundessatzung das Bundesschiedsgericht zust\u00e4ndig ist.<\/p><p>(5) Die Anfechtung einer Wahl und eines Beschlusses ist nur binnen eines Monats nach Ablauf des Tages zul\u00e4ssig, an dem die Wahl oder Beschlussfassung stattgefunden hat. Die Anfechtung einer Wahl ist nur zul\u00e4ssig, sofern der behauptete Mangel geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.<\/p><p>(6) Der Landeskongress kann mit 2\/3-Mehrheit eine Landesschiedsordnung erlassen, \u00e4ndern und aufheben. Im \u00dcbrigen gilt die Schiedsgerichtsordnung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen in ihrer jeweiligen Fassung sinngem\u00e4\u00df.<\/p><hr \/><h2 id=\"8-schlussbestimmungen\"><strong>VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN<\/strong><\/h2><h4><strong>\u00a7 26 \u2013 Verarbeitung personenbezogener Daten<\/strong><\/h4><p>(1) Die Jungen Liberalen Berlin verarbeiten personenbezogene Daten von Mitgliedern, Spendern, Interessierten und weiteren Dritten unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und der nationalen Datenschutzgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Verarbeitung erfolgt, soweit diese f\u00fcr die Erreichung der Zwecke und Ziele des Verbandes erforderlich ist, insbesondere zur Kommunikation \u2013 auch auf elektronischem Weg \u2013 mit den in Satz 1 genannten Personen, zu deren Beteiligung an der politischen und organisatorischen Arbeit des Verbandes, zur Betreuung, Bindung und R\u00fcckgewinnung von Mitgliedern sowie zur Finanz-, Beitrags- und Spendenverwaltung.<\/p><p>(2) Personenbezogene Daten d\u00fcrfen an Vorst\u00e4nde und Besch\u00e4ftigte des Landes- und der Bezirksverb\u00e4nde, an die Vorsitzenden der Landesarbeitskreise und anderer beratender Gremien sowie die Ombudspersonen \u00fcbermittelt werden, soweit dies zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. S\u00e4mtliche Empf\u00e4nger sind bei der Verarbeitung zu besonderer Sorgfalt sowie zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.<\/p><p>(3) Der Landesvorstand wird erm\u00e4chtigt, per Beschluss weitere Regelungen zur Einhaltung des Datenschutzes bei den Jungen Liberalen Berlin zu treffen, wobei Abs. 4 zu beachten und nicht einzuschr\u00e4nken ist. Er erl\u00e4sst und aktualisiert zudem eine Datenschutzerkl\u00e4rung.<\/p><p>(4) Daten von anderen Mitgliedern sind Mitgliedern unter Beachtung der Vorgaben der Abs\u00e4tze 1-3 mitzuteilen, soweit ihr Auskunftsinteresse das Interesse der Mitglieder an der Wahrung ihrer informationellen Selbstbestimmung \u00fcberwiegt.<\/p><p>(5) Sofern es das zentrale Mitgliederverwaltungssystem gem\u00e4\u00df Bundessatzung der Jungen Liberalen e.V. (zentrales Mitgliederverwaltungssystem) zul\u00e4sst, verzichtet der Landesverband darin auf die Erhebung des Merkmals Geschlecht\/geschlechtliche Identit\u00e4t seiner Mitglieder.<\/p><h4><strong>\u00a7 27 \u2013 Fristen und Formerfordernisse<\/strong><\/h4><p>(1) F\u00fcr die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches.<\/p><p>(2) Alle in dieser Satzung vorgesehenen Antr\u00e4ge, Mitteilungen und sonstigen Erkl\u00e4rungen unterliegen der Textform, sofern nichts anderes bestimmt ist.<\/p><p>(3) Antr\u00e4ge, Mitteilungen und sonstige Erkl\u00e4rungen, die an ein Organ oder Gremium im Verlaufe einer Sitzung dieses Organs oder Gremiums gerichtet werden, k\u00f6nnen auch m\u00fcndlich vorgenommen werden. Sofern ein Protokoll gef\u00fchrt wird, sind sie in diesem aufzunehmen.<\/p><p>(4) F\u00fcr alle in dieser Satzung vorgesehenen Einladungen, Mitteilungen und sonstigen Erkl\u00e4rungen findet ein Postversand grunds\u00e4tzlich nicht statt. F\u00fcr Einladungen zum Landesvorstand und erweiterten Landesvorstand gen\u00fcgt eine Textform. Sonstige Erkl\u00e4rungen gelten in dem Zeitpunkt als zugegangen, in dem sie an die im zentralen Mitgliederverwaltungssystem eingetragene E-Mailadresse verschickt wurden. Ist im zentralen Mitgliederverwaltungssystem keine E-Mailadresse hinterlegt, kann der Versand unterbleiben.<\/p><p>(5) Absatz 4 gilt nicht f\u00fcr Erkl\u00e4rungen im Rahmen von Verfahren nach \u00a7\u00a7 24-25. Hier hat s\u00e4mtliche Kommunikation auf dem Postweg zu erfolgen, sofern der Adressat nicht per E-Mail erreichbar ist.<\/p><p>(6) Wahlunterlagen d\u00fcrfen mit Ablauf der in \u00a7 25 Abs. 5 genannten Frist vernichtet werden, wenn zuvor gegen die Wahl kein Rechtsmittel nach \u00a7 25 Abs. 4 lit. c) oder d) eingelegt wurde.<\/p><h4><strong>\u00a7 28 \u2013 Satzungsunklarheiten<\/strong><\/h4><p>Soweit diese Satzung eine planwidrige Regelungsl\u00fccke enth\u00e4lt, gelten in folgender Reihenfolge entsprechend:<\/p><p>1. die Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung,<\/p><p>2. die Landessatzung der FDP, Landesverband Berlin in ihrer jeweils geltenden Fassung,<\/p><p>3. die Bundessatzung der FDP einschlie\u00dflich der Bundesgesch\u00e4ftsordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung<\/p><h4><strong>\u00a7 29 \u2013 Finanz- und Beitragsordnung<\/strong><\/h4><p>Die Finanz- und Beitragsordnung ist gesonderter Bestandteil dieser Satzung.<\/p><h4><strong>\u00a7 30 \u2013 Inkrafttreten<\/strong><\/h4><p>Die Satzung ist am 16. Oktober 2022 in Kraft getreten. Die Satzung gilt in der am 6. Oktober 2023 ge\u00e4nderten Fassung.<\/p><\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div><div class=\" jet-accordion__item jet-toggle jet-toggle-fade-effect \">\n\t\t\t\t\t\t\t<div id=\"jet-toggle-control-8612\" class=\"jet-toggle__control elementor-menu-anchor\" data-toggle=\"2\" role=\"button\" tabindex=\"0\" aria-controls=\"jet-toggle-content-8612\" aria-expanded=\"false\" data-template-id=\"false\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"jet-toggle__label-icon jet-toggle-icon-position-right\"><span class=\"jet-toggle__icon icon-normal jet-tabs-icon\"><svg xmlns=\"http:\/\/www.w3.org\/2000\/svg\" width=\"39\" height=\"39\" viewBox=\"0 0 39 39\"><g id=\"Gruppe_443\" data-name=\"Gruppe 443\" transform=\"translate(2 2)\"><line id=\"Linie_309\" data-name=\"Linie 309\" x2=\"35\" transform=\"translate(0 17.5)\" fill=\"none\" stroke=\"#e6007e\" stroke-linecap=\"round\" stroke-width=\"4\"><\/line><line id=\"Linie_310\" data-name=\"Linie 310\" x2=\"35\" transform=\"translate(17.5) rotate(90)\" fill=\"none\" stroke=\"#e6007e\" stroke-linecap=\"round\" stroke-width=\"4\"><\/line><\/g><\/svg><\/span><span class=\"jet-toggle__icon icon-active jet-tabs-icon\"><svg xmlns=\"http:\/\/www.w3.org\/2000\/svg\" width=\"30.406\" height=\"30.406\" viewBox=\"0 0 30.406 30.406\"><g id=\"Gruppe_444\" data-name=\"Gruppe 444\" transform=\"translate(15.203 -9.546) rotate(45)\"><line id=\"Linie_309\" data-name=\"Linie 309\" x2=\"35\" transform=\"translate(0 17.5)\" fill=\"none\" stroke=\"#e6007e\" stroke-linecap=\"round\" stroke-width=\"4\"><\/line><line id=\"Linie_310\" data-name=\"Linie 310\" x2=\"35\" transform=\"translate(17.5 0) rotate(90)\" fill=\"none\" stroke=\"#e6007e\" stroke-linecap=\"round\" stroke-width=\"4\"><\/line><\/g><\/svg><\/span><\/div><div class=\"jet-toggle__label-text\">Finanz- und Beitragsordnung<\/div>\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<div id=\"jet-toggle-content-8612\" class=\"jet-toggle__content\" data-toggle=\"2\" role=\"region\" data-template-id=\"false\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"jet-toggle__content-inner\"><p>Stand: Januar 2024<\/p><hr \/><h3>\u00a7 1 GRUNDS\u00c4TZE<\/h3><p>Der Landesverband deckt seine Ausgaben aus Mitteln der<\/p><ul><li>Mitgliedsbeitr\u00e4ge,<\/li><li>F\u00f6rdermitgliedsbeitr\u00e4ge,<\/li><li>Mandatstr\u00e4gerbeitr\u00e4ge,<\/li><li>Spenden,<\/li><li>Zuwendungen,<\/li><li>sonstigen Einnahmen,<\/li><li>Mitteln des Kapitalmarktes.<\/li><\/ul><p>S\u00e4mtliche Ausgaben m\u00fcssen durch Einnahmen gedeckt sein.<\/p><h3><a name=\"_Toc509743014\"><\/a>\u00a7 2 MITGLIEDSBEITR\u00c4GE<\/h3><p>Die Mitgliedsbeitr\u00e4ge sind j\u00e4hrlich im Voraus zu leisten. Abweichend von Satz 1 kann vom Mitglied auch eine halbj\u00e4hrliche oder viertelj\u00e4hrliche Zahlweise festgelegt werden. Dieses ist dem Landesschatzmeister vorab mitzuteilen. Im Falle eines Austritts werden bereits gezahlte Mitgliedsbeitr\u00e4ge nicht zur\u00fcckerstattet.<\/p><h3><a name=\"_Toc509743015\"><\/a>\u00a7 3 BEITRAGSH\u00d6HE<\/h3><p>(1) Der Beitrag f\u00fcr alle Mitglieder betr\u00e4gt mindestens EUR 4,00 pro Monat. Ab<br \/>einem monatlichen Nettoeinkommen von mehr als EUR 520,00 betr\u00e4gt der<br \/>Beitrag mindestens EUR 6,00 pro Monat. Ab einem monatlichen<br \/>Nettoeinkommen von mehr als EUR 2.000,00 betr\u00e4gt der Beitrag mindestens<br \/>EUR 15,00 pro Monat.<\/p><p>(2) Der Beitrag f\u00fcr F\u00f6rdermitglieder betr\u00e4gt mindestens EUR 5,00 pro Monat.<\/p><p>(3) Abweichend von Absatz 1 betr\u00e4gt der Mitgliedsbeitrag f\u00fcr Mitglieder, die<br \/>Sch\u00fcler sind und einen entsprechenden Nachweis vorlegen, EUR 3,00 pro<br \/>Monat.<\/p><h3>\u00a73A MANDATSTR\u00c4GERBEITR\u00c4GE<\/h3><p>(1) Ordentliche Mitglieder, die Inhaber eines \u00f6ffentlichen Wahlamtes im<br \/>Deutschen Bundestag oder im Abgeordnetenhaus von Berlin oder Minister,<br \/>Senatoren, Staatssekret\u00e4re oder Beauftragte eines Bundesministeriums sind,<br \/>sollen au\u00dfer ihrem Mitgliedsbeitrag zus\u00e4tzlich einen regelm\u00e4\u00dfigen<br \/>Mandatstr\u00e4gerbeitrag entrichten.<\/p><p>(2) Der Mandatstr\u00e4gerbeitrag soll 1,5% des Grundbezugs der Mandatstr\u00e4gers<br \/>betragen.<\/p><p>(3) Eine Abwicklung der Mandatstr\u00e4gerbeitr\u00e4ge \u00fcber die FDP ist gleich einer<br \/>direkten Zahlung an die Jungen Liberalen zu behandeln.<\/p><h3><a name=\"_Toc509743016\"><\/a>\u00a7 4 ABF\u00dcHRUNGEN AN DIE BEZIRKSVERB\u00c4NDE<\/h3><p>(1) Jeder Bezirksverband hat einen Anspruch auf Abf\u00fchrung von 30% des Mitgliedsbeitrags jedes Mitglieds und von 50% des Mitgliedsbeitrags jedes F\u00f6rdermitglieds seines Bezirksverbandes. Von den Mandatstr\u00e4gerbeitr\u00e4gen werden 30% gleichm\u00e4\u00dfig an alle<br \/>Bezirksverb\u00e4nde abgef\u00fchrt.<\/p><p>(2) Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Berechnung der Abf\u00fchrungen f\u00fcr ein Quartal sind die Mitglieder und deren Beitragss\u00e4tze am 15. Kalendertag eines Quartals.<\/p><p>(3) Die Zahlung der Abf\u00fchrungen an die Bezirksverb\u00e4nde erfolgt jeweils bis zum 30. Juni f\u00fcr das erste Halbjahr und bis zum 31. Dezember f\u00fcr das zweite Halbjahr.<\/p><h3><a name=\"_Toc509743017\"><\/a>\u00a7 5 DURCHF\u00dcHRUNG VON MAHNVERFAHREN<\/h3><p>(1) Mitglieder, die mit der Entrichtung ihres Beitrags f\u00fcr das vergangene Jahr in Verzug sind, erhalten im ersten Quartal eine Mahnung. Diese enth\u00e4lt den geschuldeten Betrag und die Zahlungsfrist. Diese betr\u00e4gt h\u00f6chstens vier Wochen.<\/p><p>(2) Bleibt die Mahnung erfolglos, ist sie sp\u00e4testens einen Monat nach Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist zu wiederholen. Absatz 1 S\u00e4tze 2 und 3 finden entsprechend Anwendung.<\/p><p>(3) F\u00fcr jede Mahnung wird eine Mahngeb\u00fchr in H\u00f6he von 5,00 Euro erhoben.<\/p><h3><a name=\"_Toc509743018\"><\/a>\u00a7 6 RECHNUNGSWESEN<\/h3><p>(1) Der Landesschatzmeister f\u00fchrt die B\u00fccher des Landesverbandes nach den Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung im Sinne des \u00a7 238 HGB.<\/p><p>(2) Zu Beginn eines jeden Gesch\u00e4ftsjahres stellt der Landesschatzmeister nach den Grunds\u00e4tzen der Plankosten-\/Leistungsrechnung auf Grundlage der Jahresplanung einen Haushalt auf.<\/p><p>(3) Der Landesschatzmeister erstellt zum Ende des Haushaltsjahres eine Kontrollrechnung auf Grundlage des Haushaltsplanes und der Nachtragshaushalte, aus denen die Abweichungen von den Plandaten ersichtlich sind.<\/p><h3><a name=\"_Toc509743019\"><\/a>\u00a7 7 PFLICHTEN DES LANDESVORSTANDES<\/h3><p>(1) Der Landesvorstand hat das Verm\u00f6gen des Verbandes unter Ber\u00fccksichtigung der Verpflichtungen und Aufgaben, die aus den Zielen und Vorstellungen des Verbandes erwachsen, sachgerecht und nutzbringend einzusetzen und zu verwalten.<\/p><p>(2) Der Landesvorstand beschlie\u00dft in den ersten zwei Monaten seiner Amtszeit<br \/>den Finanzhaushalt f\u00fcr das laufende Jahr und in den letzten zwei Monaten des<br \/>Gesch\u00e4ftsjahres den Finanzhaushalt f\u00fcr das kommende Jahr. Dabei sind der zur<br \/>Erf\u00fcllung der Aufgaben des Verbandes notwendige Bedarf sowie die<br \/>absch\u00e4tzbaren Einnahmen zu ber\u00fccksichtigen. Der Haushalt ist dem erweiterten<br \/>Landesvorstand zur Kenntnis zu geben. Abweichungen von den Ans\u00e4tzen<br \/>dieses Haushaltsplanes erfordern einen Nachtragshaushalt.<\/p><p>(3) Solange vom aktuellen Landesvorstand kein Haushalt beschlossen worden<br \/>ist, darf maximal \u00fcber drei Monate monatlich maximal ein Zw\u00f6lftel des Titels des<br \/>Haushaltes des vorherigen Landesvorstandes ausgegeben werden. Solange kein<br \/>Haushalt beschlossen ist, darf maximal \u00fcber sechs Monate, monatlich maximal<br \/>ein Zw\u00f6lftel des Titels des Haushaltes des Vorjahres ausgegeben werden.<\/p><p>(4) Der Landesvorstand erarbeitet zum Ende eines jeden Gesch\u00e4ftsjahres einen gemeinsamen Bericht \u00fcber seine finanzielle T\u00e4tigkeit w\u00e4hrend des abgelaufenen Gesch\u00e4ftsjahres; er beschlie\u00dft einen Jahresabschluss, der aus einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung besteht.<\/p><p>(5) Er leitet seinen Bericht, den Jahresabschluss und den Bericht der Kassenpr\u00fcfer den Teilnehmern des Landeskongresses, der \u00fcber die Entlastung des Landesvorstandes beschlie\u00dft, zusammen mit den Antr\u00e4gen zu.<\/p><h3><a name=\"_Toc509743020\"><\/a>\u00a7 7A PFLICHTEN DER BEZIRKSVORST\u00c4NDE<\/h3><p>(1) Die Regelungen des \u00a7 7 gelten entsprechend f\u00fcr die Bezirksvorst\u00e4nde.<\/p><p>(2) Die Bezirksvorst\u00e4nde sind verpflichtet dem Landesschatzmeister bis zum 31.01. eines Jahres einen vorl\u00e4ufigen und bis zum 31.03. eines Jahres den endg\u00fcltigen Jahresabschluss des vorherigen Gesch\u00e4ftsjahres mitzuteilen.<\/p><h3><a name=\"_Toc509743021\"><\/a>\u00a7 8 VETORECHT DES SCHATZMEISTERS<\/h3><p>(1) Bei einzelnen Rechtsgesch\u00e4ften mit einem Gesch\u00e4ftswert von mehr als EUR 200,00 ist der Schatzmeister vor Abschluss des Gesch\u00e4fts zu h\u00f6ren.<\/p><p>(2) Der Schatzmeister kann gegen die Verabschiedung eines Haushaltes oder eines Nachtragshaushalts sein Veto einlegen. Das Veto wird durch Beschluss des erweiterten Landesvorstandes mit Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder au\u00dfer Kraft gesetzt.<\/p><h3><a name=\"_Toc509743022\"><\/a>\u00a7 9 VERHINDERUNG DES SCHATZMEISTERS<\/h3><p>(1) Der Schatzmeister gilt als verhindert, wenn er mehr als 14 Tage seinen Amtspflichten nicht nachkommen kann.<\/p><p>(2) Im Fall einer Verhinderung \u00fcbernimmt der Landesvorsitzende die Amtsgesch\u00e4fte des Schatzmeisters kommissarisch.<\/p><h3>\u00a7 10 KASSENPR\u00dcFUNG<\/h3><p>(1) Der Landeskongress w\u00e4hlt mindestens zwei Landeskassenpr\u00fcfer. Die Wahl<br \/>von Ersatzkassenpr\u00fcfern ist m\u00f6glich.<\/p><p>(2) Die Kassenpr\u00fcfer haben das Recht, jederzeit die Kassenf\u00fchrung des<br \/>Landesverbandes zu pr\u00fcfen. Auf ihr Verlangen muss ihnen der Landesvorstand<br \/>jederzeit Einblick in die B\u00fccher und alle f\u00fcr die Buchf\u00fchrung relevanten<br \/>Unterlagen gew\u00e4hren.<\/p><p>(3) Kassenpr\u00fcfer kann nicht werden, wer Mitglied des Bundes-, des Landes-<br \/>oder eines Bezirksvorstandes oder eines Schiedsgerichtes der Jungen Liberalen<br \/>ist oder zu einer Gliederung der Jungen Liberalen in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis<br \/>steht.<\/p><p>(4) Abs. 1 bis 3 gelten f\u00fcr die Bezirksverb\u00e4nde entsprechend; die Mitgliedschaft<br \/>im Bundesvorstand schlie\u00dft die Wahl zum Kassenpr\u00fcfer eines Bezirksverbandes<br \/>nicht aus. Die Bezirksverb\u00e4nde k\u00f6nnen auf die Wahl von Kassenpr\u00fcfern<br \/>verzichten. In diesem Falle nehmen der Landesschatzmeister und ein weiteres<br \/>vom Landesvorstand beauftragtes Mitglied des Landesvorstandes die<br \/>Kassenpr\u00fcfung wahr.<\/p><h3><a name=\"_Toc509743023\"><\/a>\u00a7 10A PFLICHTEN DER KASSENPR\u00dcFER<\/h3><p>(1) Die Kassenpr\u00fcfer haben die sachgerechte Verwaltung und Verwendung aller dem Verband geh\u00f6renden Sachen, sowie die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Buchf\u00fchrung und Bilanzierung f\u00fcr den Verband zu \u00fcberwachen.<\/p><p>(2) Die Kassenpr\u00fcfer haben mindestens einmal j\u00e4hrlich eine Pr\u00fcfung der B\u00fccher und der Kassenbest\u00e4nde vorzunehmen. Die Kassenpr\u00fcfer berichten dem Landeskongress. Ihr Bericht wird Bestandteil des Protokolls.<\/p><p>(3) Die Kassenpr\u00fcfer pr\u00fcfen den Jahresabschluss und erstellen hier\u00fcber einen Bericht. Bei Genehmigung haben Sie ihn mit dem Vermerk zu versehen, dass Buchf\u00fchrung und Jahresabschluss allen Vorschriften entsprechen. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die Mitglieder des Pr\u00fcfungsausschusses geben hier\u00fcber eine eidesstattliche Erkl\u00e4rung in Form wie in Anlage zu dieser Beitrags- und Finanzordnung ab. Die Anlage ist Teil dieser Beitrags- und Finanzordnung.<\/p><p>(4) Die Kassenpr\u00fcfer empfehlen dem Landeskongress die Entlastung oder<br \/>Nichtentlastung des Landesvorstandes und gesondert des<br \/>Landesschatzmeisters. Diese Empfehlung wird Bestandteil des Protokolls.<\/p><h3><a name=\"_Toc509743024\"><\/a>\u00a7 11 ENTLASTUNG<\/h3><p>(1) Die Entlastung bedeutet den Verzicht auf zivilrechtliche Anspr\u00fcche gegen\u00fcber den zu entlastenden Mitgliedern des Landesvorstandes.<\/p><p>(2) Die Entlastung ist Rechtsgesch\u00e4ft im Sinne des BGB.<\/p><h3><a name=\"_Toc509743025\"><\/a>\u00a7 12 GESCH\u00c4FTSJAHR<\/h3><p>Das Gesch\u00e4ftsjahr beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember desselben Jahres.<\/p><h3><a name=\"_Toc509743026\"><\/a>\u00a7 13 RICHTLINIEN<\/h3><p>Der Landesschatzmeister erl\u00e4sst zur Ausf\u00fchrung dieser Beitrags- und Finanzordnung sowie weiterer nicht geregelter Fragen Richtlinien. Sollen diese auch f\u00fcr die Untergliederungen gelten, so ist dies gesondert zu erw\u00e4hnen.<\/p><\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div><div class=\" jet-accordion__item jet-toggle jet-toggle-fade-effect \">\n\t\t\t\t\t\t\t<div id=\"jet-toggle-control-8613\" class=\"jet-toggle__control elementor-menu-anchor\" data-toggle=\"3\" role=\"button\" tabindex=\"0\" aria-controls=\"jet-toggle-content-8613\" aria-expanded=\"false\" data-template-id=\"false\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"jet-toggle__label-icon jet-toggle-icon-position-right\"><span class=\"jet-toggle__icon icon-normal jet-tabs-icon\"><svg xmlns=\"http:\/\/www.w3.org\/2000\/svg\" width=\"39\" height=\"39\" viewBox=\"0 0 39 39\"><g id=\"Gruppe_443\" data-name=\"Gruppe 443\" transform=\"translate(2 2)\"><line id=\"Linie_309\" data-name=\"Linie 309\" x2=\"35\" transform=\"translate(0 17.5)\" fill=\"none\" stroke=\"#e6007e\" stroke-linecap=\"round\" stroke-width=\"4\"><\/line><line id=\"Linie_310\" data-name=\"Linie 310\" x2=\"35\" transform=\"translate(17.5) rotate(90)\" fill=\"none\" stroke=\"#e6007e\" stroke-linecap=\"round\" stroke-width=\"4\"><\/line><\/g><\/svg><\/span><span class=\"jet-toggle__icon icon-active jet-tabs-icon\"><svg xmlns=\"http:\/\/www.w3.org\/2000\/svg\" width=\"30.406\" height=\"30.406\" viewBox=\"0 0 30.406 30.406\"><g id=\"Gruppe_444\" data-name=\"Gruppe 444\" transform=\"translate(15.203 -9.546) rotate(45)\"><line id=\"Linie_309\" data-name=\"Linie 309\" x2=\"35\" transform=\"translate(0 17.5)\" fill=\"none\" stroke=\"#e6007e\" stroke-linecap=\"round\" stroke-width=\"4\"><\/line><line id=\"Linie_310\" data-name=\"Linie 310\" x2=\"35\" transform=\"translate(17.5 0) rotate(90)\" fill=\"none\" stroke=\"#e6007e\" stroke-linecap=\"round\" stroke-width=\"4\"><\/line><\/g><\/svg><\/span><\/div><div class=\"jet-toggle__label-text\">Gesch\u00e4ftsordnung f\u00fcr den Landeskongress<\/div>\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<div id=\"jet-toggle-content-8613\" class=\"jet-toggle__content\" data-toggle=\"3\" role=\"region\" data-template-id=\"false\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"jet-toggle__content-inner\"><h2>I. DURCHF\u00dcHRUNG DES LANDESKONGRESSES<\/h2><h3>\u00a7 1 EINLADUNG<\/h3><p>(1) Der Landeskongress wird vom Landesvorstand in Textform mit einer Frist<br \/>von 21 Tagen einberufen. In au\u00dfergew\u00f6hnlichen oder dringlichen F\u00e4llen kann<br \/>der erweiterte Landesvorstand die Ladungsfrist auf bis zu sieben Tage<br \/>verk\u00fcrzen (au\u00dferordentlicher Landeskongress). Die Verk\u00fcrzung ist in der Ladung<br \/>zu begr\u00fcnden.<\/p><p>(2) Die Einladung enth\u00e4lt neben Ort und Zeit auch die vorgesehene<br \/>Tagesordnung sowie einen Hinweis zum Wahlverfahren gem. \u00a7 19 Abs. 4 bis 6<br \/>der Gesch\u00e4ftsordnung des Landeskongresses der Jungen Liberalen Berlin.<\/p><p>(3) Wahlen und Abwahlen k\u00f6nnen nur durchgef\u00fchrt werden, wenn sie in der<br \/>Einladung angek\u00fcndigt wurden.<\/p><h3>\u00a7 2 \u00d6FFENTLICHKEIT<\/h3><p>Der Landeskongress tagt grunds\u00e4tzlich \u00f6ffentlich. Ein Antrag auf Ausschluss<br \/>der \u00d6ffentlichkeit kann von mindestens f\u00fcnf stimmberechtigten Mitgliedern<br \/>gestellt werden. Im Falle einer Personaldebatte findet zuvor eine Abstimmung<br \/>auf Ausschluss der \u00d6ffentlichkeit statt.<\/p><h3>\u00a7 3 ER\u00d6FFNUNG<\/h3><p>Der Landeskongress wird von einem Mitglied des Landesvorstandes er\u00f6ffnet<br \/>und leitet diesen bis zur Wahl eines Tagungspr\u00e4sidiums. Er hat daf\u00fcr die Rechte<br \/>und Pflichten des Tagungspr\u00e4sidiums.<\/p><h3><strong>\u00a7 4 BESCHLUSSF\u00c4HIGKEIT<\/strong><\/h3><p>(1) Die Beschlussf\u00e4higkeit wird vor der Wahl eines Tagungspr\u00e4sidiums durch<br \/>die den Kongress er\u00f6ffnende Person festgestellt.<\/p><p>(2) Der Landeskongress ist beschlussf\u00e4hig, wenn er ordnungsgem\u00e4\u00df einberufen<br \/>wurde.<\/p><h3>\u00a7 5 TAGESORDNUNG<\/h3><p>(1) Die Tagesordnung wird vom Landesvorstand aufgestellt.<\/p><p>(2) Die durch den Landesvorstand vorgeschlagene Tagesordnung wird unter<br \/>Ber\u00fccksichtigung etwaiger mit einfacher Mehrheit angenommener \u00c4nderungs-<br \/>oder Erg\u00e4nzungsantr\u00e4ge zu Beginn des Landeskongresses von diesem<br \/>genehmigt.<\/p><p>(3) Ein sp\u00e4terer Beschluss zur \u00c4nderung der Tagesordnung bedarf einer<br \/>Zwei-Drittel Mehrheit. Gleiches gilt f\u00fcr einen Beschluss auf Wiedereintritt in<br \/>einen Tagesordnungspunkt.<\/p><h3>\u00a7 6 MITGLIEDSRECHTE<\/h3><p>Auf dem Landeskongress verf\u00fcgt jedes Mitglied \u00fcber Teilnahme-, Antrags-,<br \/>Rede- und Stimmrecht. F\u00f6rdermitglieder verf\u00fcgen \u00fcber Teilnahme- und<br \/>Rederecht. Antragsrecht haben dar\u00fcber hinaus die Bezirksverb\u00e4nde, die Organe<br \/>und Gremien des Verbandes, die Ombudspersonen und die Landeskassenpr\u00fcfer.<\/p><h3><strong>\u00a7 7 UNTERBRECHUNG<\/strong><\/h3><p>Der Landeskongress kann vom Tagungspr\u00e4sidium, au\u00dfer f\u00fcr den Fall eines<br \/>Antrages auf dessen Abberufung, jederzeit unterbrochen werden.<\/p><h3><strong>\u00a7 8 BEENDIGUNG<\/strong><\/h3><p>Der Landeskongress endet nach Ma\u00dfgabe der Tagesordnung oder durch<br \/>Beschluss von zwei Dritteln der Stimmberechtigten.<\/p><h2>II. TAGUNGSPR\u00c4SIDIUM<\/h2><h3>\u00a7 9 WAHL UND ZUSAMMENSETZUNG<\/h3><p>(1) Das Tagungspr\u00e4sidium wird nach der Feststellung der Beschlussf\u00e4higkeit<br \/>gew\u00e4hlt.<\/p><p>(2) Das Tagungspr\u00e4sidium besteht aus einem Versammlungspr\u00e4sidenten,<br \/>mindestens einem weiteren Pr\u00e4sidiumsmitglied und zwei Protokollf\u00fchrern.<\/p><h3>\u00a7 10 RECHTE UND PFLICHTEN<\/h3><p>(1) Das Tagungspr\u00e4sidium leitet den Landeskongress nach Ma\u00dfgabe von<br \/>Satzung und Gesch\u00e4ftsordnung.<\/p><p>(2) Es sorgt f\u00fcr einen geordneten Ablauf.<\/p><p>(3) Das Tagungspr\u00e4sidium \u00fcbt das Hausrecht aus und wendet die in dieser<br \/>Gesch\u00e4ftsordnung vorgesehenen Ma\u00dfnahmen an.<\/p><p>(4) Der Versammlungspr\u00e4sident \u00fcbt die Rechte nach dieser Gesch\u00e4ftsordnung<br \/>nach eigenem Ermessen in Abstimmung mit den anderen Pr\u00e4sidiumsmitgliedern<br \/>aus.<\/p><h3>\u00a7 11 ORDNUNGSMASSNAHMEN<\/h3><p>(1) Das Tagungspr\u00e4sidium kann Anwesende, die die Ordnung verletzen, zur<br \/>Ordnung rufen. Ist jemand dreimal in der gleichen Sache wegen erheblicher<br \/>St\u00f6rung zur Ordnung gerufen worden, so kann er des Saales verwiesen<br \/>werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.<\/p><p>(2) Das Tagungspr\u00e4sidium kann Redende, die vom Gegenstand der Debatte<br \/>abschweifen, zur Sache rufen. Ist jemand in demselben Redebeitrag zweimal<br \/>zur Sache gerufen worden, kann ihm das Wort entzogen werden, wenn er<br \/>hierauf zuvor hingewiesen worden ist.<\/p><p>(3) Ordnungsma\u00dfnahmen und ihr Anlass d\u00fcrfen von nachfolgenden Rednern<br \/>nicht in der laufenden Debatte behandelt werden.<\/p><h3>\u00a7 12 EINSPRUCH<\/h3><p>Gegen alle Ermessensentscheidungen des Tagungspr\u00e4sidiums kann nur<br \/>unverz\u00fcglich durch ein stimmberechtigtes Mitglied Einspruch eingelegt werden.<br \/>\u00dcber den Einspruch entscheidet der Landeskongress mit einfacher Mehrheit.<\/p><h3>\u00a7 13 ABBERUFUNG<\/h3><p>(1) Die Mitglieder des Tagungspr\u00e4sidiums k\u00f6nnen nur durch Wahl von<br \/>Nachfolgern abberufen werden.<\/p><p>(2) Der Antrag auf Abberufung kann jederzeit von mindestens f\u00fcnf<br \/>stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Er muss begr\u00fcndet werden und<br \/>ist mit dem Vorschlag von einem oder mehreren Kandidaten zu verbinden.<\/p><p>(3) Der Antrag ist sofort zu behandeln. F\u00fcr diese Zeit leitet der<br \/>Landesvorsitzende oder, bei dessen Abwesenheit, einer seiner Stellvertreter den<br \/>Landeskongress.<\/p><h2>III. REDEN UND DEBATTEN<\/h2><h3>\u00a7 14 REDERECHT<\/h3><p>Auf dem Landeskongress verf\u00fcgt jedes Mitglied und F\u00f6rdermitglied sowie die<br \/>Mitglieder des Bundesvorstandes, vom Landesvorstand akkreditierte G\u00e4ste und<br \/>auf Beschluss Dritte \u00fcber Rederecht.<\/p><h3>\u00a7 15 REDELISTE<\/h3><p>(1) Das Tagungspr\u00e4sidium erteilt das Wort grunds\u00e4tzlich in der Reihe der<br \/>Wortmeldungen.<\/p><p>(2) Die Redeliste muss unterbrochen werden bei Wortmeldungen \u201ezur<br \/>Gesch\u00e4ftsordnung\u201c.<\/p><p>(3) Die Redeliste kann auf Entscheidung des Tagungspr\u00e4sidiums unterbrochen<br \/>werden1. zur sofortigen Berichtigung oder2. bei einer Wortmeldung des<br \/>Antragsstellers.<\/p><h3>\u00a7 16 REDEZEIT<\/h3><p>(1) Die Redezeit kann auf Beschluss des Landeskongresses begrenzt werden.<br \/>Die Begrenzung gilt f\u00fcr alle Redenden mit Ausnahme des in \u00a7 16 Abs. 2<br \/>genannten Personenkreises.<\/p><p>(2) Eine Begrenzung der Redezeit auf weniger als zehn Minuten ist nicht<br \/>zul\u00e4ssig f\u00fcr einen Antragsteller. Dieses Recht gilt pro Antrag nur einmal f\u00fcr<br \/>jeweils eine Person.<\/p><p>(3) Bei Antr\u00e4gen zur Gesch\u00e4ftsordnung oder in einer<br \/>Gesch\u00e4ftsordnungsdebatte ist die Redezeit auf drei Minuten begrenzt.<\/p><h2>IV. BERATUNG VON SACHANTR\u00c4GEN<\/h2><h3>\u00a7 17 BEGRIFFSBESTIMMUNG<\/h3><p>(1) Zu den Sachantr\u00e4gen geh\u00f6ren<\/p><ol><li>Antr\u00e4ge zur Satzung,<\/li><li>fristgerecht eingereichte Antr\u00e4ge gem. \u00a7 18 Abs. 1,<\/li><li>Dringlichkeitsantr\u00e4ge gem. \u00a7 19 Abs. 2,<\/li><li>Antr\u00e4ge zur Aufl\u00f6sung,<\/li><li>Antr\u00e4ge aus der Diskussion,<\/li><li>Alternativantr\u00e4ge zu Antr\u00e4gen nach den Ziffern 1-5,<\/li><li>\u00c4nderungsantr\u00e4ge.<\/li><\/ol><p>(2) Antr\u00e4ge nach \u00a7 17 Abs. 1 Ziff. 1-5 werden grunds\u00e4tzlich in drei Lesungen<br \/>behandelt. Die drei Lesungen k\u00f6nnen auf Antrag eines stimmberechtigten<br \/>Mitgliedes zu einer Lesung zusammengefasst werden, wenn dies der<br \/>Landeskongress mit einfacher Mehrheit beschlie\u00dft.<\/p><p>(3) Antr\u00e4ge aus der Diskussion nach \u00a7 17 Abs. 1 Ziff. 5 k\u00f6nnen nur behandelt<br \/>werden, wenn der Landeskongress einer Behandlung mit einfacher Mehrheit<br \/>zustimmt.<\/p><h3>\u00a7 18 ANTRAGSFRISTEN<\/h3><p>(1) Antr\u00e4ge und Satzungs\u00e4nderungsantr\u00e4ge m\u00fcssen 14 Tage vor dem Kongress<br \/>in elektronischer Schriftform dem Landesvorstand vorliegen.<\/p><p>(2) \u00c4nderungsantr\u00e4ge zu einem Satzungs\u00e4nderungsantrag m\u00fcssen vor dem<br \/>Eintritt in die Beratung \u00fcber die Satzungs\u00e4nderung beim Landesvorstand<br \/>eingegangen und elektronisch oder in Textform f\u00fcr die Mitgliedern einsehbar<br \/>sein.<\/p><p>(3) Im Falle eines au\u00dferordentlichen Landeskongresses werden die Fristen des<br \/>\u00a7 18 Abs. 1 und \u00a7 19 Abs. 5 und Abs. 6 durch den erweiterten Landesvorstand<br \/>sinnvoll gek\u00fcrzt.<\/p><p>(4) Auf dem Landeskongress der Jungen Liberalen Berlin beschlossene<br \/>Antr\u00e4ge haben grunds\u00e4tzlich eine G\u00fcltigkeitsdauer von zehn Jahren. Auf Antrag<br \/>kann das Auslaufen des beschlossenen Antrags durch eine G\u00fcltigkeitsdauer zur<br \/>Wahl gestellt werden.<\/p><h3>\u00a7 19 ANTRAGSREIHENFOLGE<\/h3><p>(1) Aus den fristgerecht eingereichten und den als dringlich angenommenen<br \/>Antr\u00e4gen wird die Reihenfolge der zu beratenden Antr\u00e4ge nach der Feststellung<br \/>der Tagesordnung oder sonst vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt Antr\u00e4ge<br \/>beschlossen.<\/p><p>(2) Dringlichkeitsantr\u00e4ge m\u00fcssen bis zur Er\u00f6ffnung des Kongresses vorliegen.<br \/>Sie bed\u00fcrfen der Unterst\u00fctzung von mindestens 10 Mitgliedern. \u00dcber die<br \/>Dringlichkeit des Antrags befindet der Kongress zu Beginn der Antragsberatung.<br \/>Satzungs\u00e4nderungsantr\u00e4ge und Unvereinbarkeitsantr\u00e4ge (\u00a7 3 Abs. 3 der<br \/>Landessatzung) k\u00f6nnen nie Dringlichkeitsantr\u00e4ge sein.<\/p><p>(3) Ein sp\u00e4terer Beschluss zur \u00c4nderung der Antragsreihenfolge bedarf einer<br \/>Mehrheit von zwei Dritteln. Das Tagungspr\u00e4sidium kann aus Gr\u00fcnden der<br \/>Zweckm\u00e4\u00dfigkeit einzelne Antr\u00e4ge vorziehen oder zur\u00fcckstellen, wenn kein<br \/>anwesendes stimmberechtigtes Mitglied widerspricht.<\/p><p>(4) Der Landesvorstand kann beschlie\u00dfen, dass die Antragsreihenfolge durch<br \/>alle Mitglieder mittels eines elektronischen Wahlverfahrens<br \/>(Alex-M\u00fcller-Verfahren) festgelegt wird. Dazu richtet der Landesvorstand ein<br \/>Abstimmungsformular ein, das die Kontrolle der Stimmberechtigung und die<br \/>Anonymit\u00e4t des Wahlverfahrens gew\u00e4hrleistet. \u00dcber dieses Formular erh\u00e4lt<br \/>jedes Mitglied die M\u00f6glichkeit, eine vorab bestimmte Anzahl an Antr\u00e4gen zu<br \/>markieren. Jeder Antrag darf nur einmal markiert werden. Die Antr\u00e4ge werden<br \/>entsprechend der Anzahl der f\u00fcr sie abgegebenen Stimmen beraten, wobei der<br \/>Antrag mit den meisten Stimmen als erster beraten wird. Bei Stimmengleichheit<br \/>entscheidet die Reihenfolge des Antragseingangs. Der Wahlgang dauert<br \/>mindestens f\u00fcnf Tage. Das Verfahren muss mindestens f\u00fcnf Tage vor<br \/>Kongressbeginn beendet werden.<\/p><p>(5) Der Landesvorstand bringt die fristgem\u00e4\u00df eingereichten Antr\u00e4ge und<br \/>Satzungs\u00e4nderungsantr\u00e4ge sp\u00e4testens 10 Tage vor dem Kongress allen<br \/>Mitgliedern auf geeignetem Wege zur Kenntnis.<\/p><p>(6) Der Landesvorstand informiert vor Er\u00f6ffnung des Wahlgangs die Mitglieder<br \/>\u00fcber den Zeitpunkt von Beginn und Ende des Alex-M\u00fcller- Verfahrens. Er<br \/>\u00fcbersendet den Mitgliedern die Ergebnisse des Alex-M\u00fcller-Verfahrens<br \/>sp\u00e4testens binnen eines Tages.<\/p><p>(7) F\u00fcr Dringlichkeitsantr\u00e4ge gilt Folgendes: Nach Feststellung der Dringlichkeit<br \/>beschlie\u00dft der Landeskongress, an welcher Stelle der Dringlichkeitsantrag<br \/>nachtr\u00e4glich in die gew\u00e4hlte Antragsreihenfolge eingef\u00fcgt wird. Dazu wird<br \/>dar\u00fcber abgestimmt, ob der Antrag an die vom Antragsteller beantragte Stelle<br \/>eingef\u00fcgt wird. Findet dieser Vorschlag keine einfache Mehrheit, wird der Antrag<br \/>zuletzt beraten.<\/p><p>(8) Sofern das elektronische Wahlverfahren fehlerhaft ist, ist \u00a7 19 Abs. 1 dieser<br \/>Gesch\u00e4ftsordnung anzuwenden.<\/p><h3>\u00a7 20 GRUNDS\u00c4TZE ZUR ANTRAGSBERATUNG<\/h3><p>(1) Antr\u00e4ge nach \u00a7 17 Ziff. 1-5 werden grunds\u00e4tzlich in drei Lesungen<br \/>behandelt. Die drei Lesungen k\u00f6nnen zu einer Lesung zusammengefasst<br \/>werden.<\/p><p>(2) Antr\u00e4ge aus der Diskussion nach \u00a7 17 Ziff. 5 k\u00f6nnen nur behandelt werden,<br \/>wenn der Landeskongress einer Behandlung mit einfacher Mehrheit zustimmt.<\/p><h3>\u00a7 21 ERSTE LESUNG<\/h3><p>(1) In der ersten Lesung findet eine Grundsatzdebatte statt.<\/p><p>(2) Befassen sich mehrere Antr\u00e4ge einschlie\u00dflich der Alternativantr\u00e4ge mit einer<br \/>Thematik, werden sie vom Tagungspr\u00e4sidium gemeinsam aufgerufen. Ein<br \/>Antrag kann nur bis zum Schluss der ersten Lesung zur\u00fcckgezogen werden.<\/p><p>(3) Vor Eintritt in die Grundsatzdebatte ist dem Antragsteller Gelegenheit zu<br \/>geben, den Antrag zu begr\u00fcnden.<\/p><p>(4) Bei mehreren Antr\u00e4gen oder Alternativantr\u00e4gen ist zum Abschluss der<br \/>ersten Lesung ein Antrag zur Beratungsgrundlage f\u00fcr die zweite Lesung zu<br \/>bestimmen. Die erste Lesung wird durch Beschluss zur \u00dcbernahme des Antrags<br \/>in die zweite Lesung beendet.<\/p><h3>\u00a7 22 ZWEITE LESUNG<\/h3><p>(1) In der zweiten Lesung findet eine Einzelberatung statt.<\/p><p>(2) In den Einzelberatungen stellt das Tagungspr\u00e4sidium die<br \/>Beratungsgrundlage abschnittsweise zur Beratung. \u00c4nderungsantr\u00e4ge m\u00fcssen in<br \/>Textform eingereicht werden. Die weitergehenden Antr\u00e4ge werden zuerst<br \/>beraten.<\/p><p>(3) Bei \u00c4nderungsantr\u00e4gen kann auf Beschluss des Landeskongresses die<br \/>Anzahl der Wortmeldungen pro \u00c4nderungsantrag auf dieselbe Zahl an<br \/>bef\u00fcrwortenden und ablehnenden Wortmeldungen (Gegenreden) beschr\u00e4nkt<br \/>werden. Die Einbringung eines \u00c4nderungsantrags ist die erste bef\u00fcrwortende<br \/>Wortmeldung. Bef\u00fcrwortende Wortmeldungen und Gegenreden sind<br \/>abwechselnd aufzurufen. Die Redner zeigen die Sto\u00dfrichtung ihrer Wortmeldung<br \/>an.<\/p><p>(4) \u00dcbernimmt der Hauptantragsteller einen Antrag gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Abs. 2, so ist<br \/>eine gesonderte Abstimmung dar\u00fcber nicht erforderlich.<\/p><p>(5) Auf Verlangen von mindestens zehn anwesenden Mitgliedern muss<br \/>Abschnittsweise abgestimmt werden.<\/p><p>(6) Liegen keine Antr\u00e4ge nach \u00a7 22 Abs. 2 mehr vor und sind alle<br \/>erforderlichen Abstimmungen durchgef\u00fchrt, so er\u00f6ffnet das Tagungspr\u00e4sidium<br \/>die dritte Lesung.<\/p><h3>\u00a7 23 DRITTE LESUNG<\/h3><p>(1) In der dritten Lesung findet die Schlussberatung statt. \u00c4nderungsantr\u00e4ge<br \/>sind nicht mehr zul\u00e4ssig.<\/p><p>(2) Wenn zu dem Antrag keine Wortmeldungen mehr vorliegen, erh\u00e4lt der\/die<br \/>Antragsteller\/in das Schlusswort. Danach ist \u00fcber den Antrag als Ganzes zu<br \/>beschlie\u00dfen.<\/p><h3>\u00a7 23A STIMMUNGSBILD<\/h3><p>Das Tagungspr\u00e4sidium kann, um die Antragsberatung zu beschleunigen, in<br \/>jeder der drei Lesungen ein Stimmungsbild dar\u00fcber einholen, ob sich eine<br \/>Mehrheit der anwesenden Mitgliedern schon eine inhaltliche Meinung gebildet<br \/>hat.<\/p><h2>V. BEHANDLUNG VON GESCH\u00c4FTSORDNUNGSANTR\u00c4GEN<\/h2><h3>\u00a7 24 BEGRIFFSBESTIMMUNG<\/h3><p>(1) Antr\u00e4ge, die sich mit dem Verlauf des Landeskongresses befassen, sind<br \/>Gesch\u00e4ftsordnungsantr\u00e4ge.<\/p><p>(2) Antr\u00e4ge zur Gesch\u00e4ftsordnung sind insbesondere der Antrag auf:<\/p><ol><li>Vertagung<\/li><li>Unterbrechung<\/li><\/ol><p>2a. Begrenzung der Anzahl an bef\u00fcrwortenden Wortmeldungen und<br \/>Gegenreden<\/p><ol start=\"3\"><li>Schluss der Redeliste<\/li><li>Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung<\/li><li>Begrenzung der Redezeit<\/li><li>Nichtbefassung<\/li><\/ol><p>6a. Einholung eines Stimmungsbilds<\/p><ol start=\"7\"><li>Schluss der Debatte und \u00dcbergang zum n\u00e4chsten Tagesordnungspunkt.<\/li><li>abschnittsweise Abstimmung<\/li><li>Verweisung<\/li><li>Umstellung der Tagesordnung<\/li><li>Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt<\/li><li>geheime Abstimmung<\/li><li>Anzweiflung einer Abstimmung<\/li><li>Anfechtung einer Abstimmung<\/li><li>Abstimmung einer Gesch\u00e4ftsordnung<\/li><li>Personalbefragung<\/li><li>Personaldebatte<\/li><li>Ende der Personaldebatte<\/li><li>Nicht\u00fcbernahme in die n\u00e4chste Lesung<\/li><\/ol><h3>\u00a7 25 VERFAHREN<\/h3><p>(1) \u00c4u\u00dferungen und Antr\u00e4ge zur Gesch\u00e4ftsordnung d\u00fcrfen sich nur mit dem<br \/>Verlauf des Landeskongresses befassen.<\/p><p>(2) Eine Wortmeldung \u201czur Gesch\u00e4ftsordnung\u201d erfolgt durch Zuruf oder Melden<br \/>mit beiden Armen. Sie ist sofort zu behandeln. Redner d\u00fcrfen hierdurch nicht<br \/>unterbrochen werden.<\/p><p>(3) Erhebt sich gegen einen Antrag zur Gesch\u00e4ftsordnung kein Widerspruch, so<br \/>ist der Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anh\u00f6rung eine Gegenrede<br \/>abzustimmen. Die Behandlung der Gesch\u00e4ftsordnungsantr\u00e4ge nach \u00a7 24 Abs. 2<br \/>Ziff. 8, 10 \u2013 17 richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen dieser<br \/>Gesch\u00e4ftsordnung.<\/p><p>(4) Der Beschluss \u00fcber einen Gesch\u00e4ftsordnungsantrag nach \u00a7 24 Abs. 2 Ziff.<br \/>10 \u2013 11 bedarf einer 2\/3 Mehrheit.<\/p><p>(5) Die Gesch\u00e4ftsordnungsantr\u00e4ge nach \u00a7 24 Abs. 2 Ziff. 3- 5 und 7 d\u00fcrfen von<br \/>einem anwesenden Mitglied, das bereits zur Sache gesprochen hat, nicht<br \/>gestellt werden.<\/p><h3>\u00a7 25A GESCH\u00c4FTSORDNUNGSDEBATTE<\/h3><p>In besonderen F\u00e4llen kann das Tagungspr\u00e4sidium eine<br \/>Gesch\u00e4ftsordnungsdebatte zulassen.<\/p><h3>\u00a7 26 ABWEICHUNG VON DER GESCH\u00c4FTSORDNUNG<\/h3><p>Abweichungen von den Vorschriften dieser Gesch\u00e4ftsordnung k\u00f6nnen im<br \/>Einzelfall mit absoluter Mehrheit beschlossen werden. Der Antrag muss in<br \/>Abweichung von \u00a7 25 Abs. 3 S. 1 in jedem Fall abgestimmt werden.<\/p><h2>VI. ABSTIMMUNGEN<\/h2><h3>\u00a7 28 VERFAHREN<\/h3><p>(1) Abstimmungen sind offen, sofern nicht 10% der anwesenden<br \/>stimmberechtigten Mitglieder widersprechen und geheime Abstimmung<br \/>beantragen. Bei Gesch\u00e4ftsordnungsantr\u00e4gen ist geheime Abstimmung nicht<br \/>zul\u00e4ssig. Eine sogenannte geheime Abstimmung findet auf einem digitalen<br \/>Landeskongress als verdeckte Abstimmung statt.<\/p><p>(2) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Mitglieder; das passive Wahlrecht<br \/>endet mit Vollendung des 35. Lebensjahres.<\/p><h3>\u00a7 29 ZWEIFEL AM ERGEBNIS DER ABSTIMMUNG<\/h3><p>(1) Wird das Abstimmungsergebnis einer offenen Abstimmung von mindestens<br \/>f\u00fcnf anwesenden Mitgliedern bezweifelt, so kann das Tagungspr\u00e4sidium die<br \/>Durchf\u00fchrung einer schriftlichen Abstimmung anordnen. Erfolgt diese Anordnung<br \/>nicht, so ist die Abstimmung einmal nach demselben Modus zu wiederholen.<br \/>Das Pr\u00e4sidium hat die schriftliche Wiederholung einer Abstimmung oder<br \/>ausnahmsweise die schriftliche Wiederholung einer Wiederholungsbestimmung<br \/>anzuordnen, wenn nicht eindeutig \u00fcber Annahme oder Ablehnung eines<br \/>Antrages entschieden ist.<\/p><p>(2) Eine Anzweiflung ist nur unverz\u00fcglich nach der Abstimmung m\u00f6glich. Sie ist<br \/>nicht m\u00f6glich bei geheimen Abstimmungen.<\/p><h3>\u00a7 30 ANFECHTUNG EINER ABSTIMMUNG<\/h3><p>(1) Eine Abstimmung kann von mindestens f\u00fcnf anwesenden Mitgliedern nur<br \/>aufgrund eines Verfahrensfehlers angefochten werden. Wird der Anfechtung von<br \/>der Versammlungsleitung stattgegeben, so muss eine neue Abstimmung<br \/>durchgef\u00fchrt werden; eine Ablehnung muss begr\u00fcndet werden.<\/p><p>(2) Eine Anfechtung ist nur unverz\u00fcglich nach der Abstimmung m\u00f6glich.<\/p><h3>\u00a7 31 ELEKTRONISCHE ABSTIMMUNGEN<\/h3><p>Der Kongress kann zu Beginn entscheiden, offene Abstimmungen mittels<br \/>elektronischer Stimmger\u00e4te oder elektronischer Abstimmungsm\u00f6glichkeiten<br \/>durchzuf\u00fchren. Dies setzt voraus, dass elektronische Stimmger\u00e4te bzw.<br \/>elektronische Abstimmungsm\u00f6glichkeiten und Ausz\u00e4hlungsverfahren vorher die<br \/>technisch notwendigen Voraussetzungen erf\u00fcllen, um Manipulierbarkeit nach<br \/>dem Stand der Technik ausschlie\u00dfen zu k\u00f6nnen.<\/p><h2>VII. WAHLEN<\/h2><h3>\u00a7 32 VORSCHL\u00c4GE UND VORSTELLUNGEN<\/h3><p>(1) Alle Kandidaten sind zu Beginn eines Wahlgangs namentlich vorzuschlagen<\/p><p>(2) Die Kandidaten sind vom Tagungspr\u00e4sidium zu befragen, ob sie zur<br \/>Kandidatur bereit sind.<\/p><p>(3) Jedem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich dem Landeskongresses<br \/>vorzustellen. Mehrere Kandidaten stellen sich in alphabetischer Reihenfolge vor,<br \/>wenn sie nicht untereinander eine andere Reihenfolge festlegen.<\/p><h3>\u00a7 33 PERSONALBEFRAGUNG UND PERSONALDEBATTE<\/h3><p>Auf Antrag von mindestens zehn anwesenden Mitgliedern findet eine<br \/>Personalbefragung bzw. eine Personaldebatte statt. Bei einer Personaldebatte<br \/>kann der Landeskongress den gleichzeitigen Ausschluss der \u00d6ffentlichkeit und<br \/>der betroffenen Kandidaten beschlie\u00dfen.<\/p><h3>\u00a7 34 EINZELWAHLEN<\/h3><p>(1) Die Mitglieder des Landesvorstandes und die Ombudspersonen werden vom<br \/>Landeskongress geheim in getrennten Wahlg\u00e4ngen (Einzelwahl) gew\u00e4hlt. Die<br \/>Mitglieder des Landesschiedsgerichtes und die Landeskassenpr\u00fcfer werden in<br \/>Einzelwahl offen gew\u00e4hlt, auf Verlangen von mindestens 10% der anwesenden<br \/>stimmberechtigten Mitglieder geheim.<\/p><p>(2) Einzelwahl mit mehreren Kandidaten. Im jeweils ersten Wahlgang ist die<br \/>absolute Mehrheit erforderlich. Wird diese von niemandem erreicht, so wird eine<br \/>Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den h\u00f6chsten Stimmenzahlen<br \/>durchgef\u00fchrt. In diesem zweiten Wahlgang gen\u00fcgt die relative Mehrheit. Wird<br \/>diese von keinem Kandidaten erreicht, wird eine neue Wahl mit neu er\u00f6ffneter<br \/>Vorschlagsliste durchgef\u00fchrt.<\/p><p>(3) Einzelwahl mit einem Kandidaten. Im jeweils ersten Wahlgang ist die<br \/>absolute Mehrheit erforderlich. Wird diese nicht erreicht, ist auf Antrag eines<br \/>Mitglieds die Kandidatenliste neu zu er\u00f6ffnen. Treten nun weitere Kandidaten<br \/>an, ist die Wahl nach Abs. 2 durchzuf\u00fchren. Anderenfalls gen\u00fcgt im zweiten<br \/>Wahlgang die einfache Mehrheit. Wird auch diese nicht erreicht, wird eine neue<br \/>Wahl mit neu er\u00f6ffneter Vorschlagsliste durchgef\u00fchrt.<\/p><h3>\u00a7 35 DELEGIERTENWAHLEN<\/h3><p>(1) Die Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress werden in<br \/>verbundener Listenwahl gew\u00e4hlt.<\/p><p>(2) Delegierte werden auf dem zweiten Landeskongress eines jeden<br \/>Gesch\u00e4ftsjahres gew\u00e4hlt.<\/p><p>(3) Delegiertenwahl. Es k\u00f6nnen jeweils nur so viele Stimmen vergeben werden,<br \/>wie Delegiertenpl\u00e4tze zur Verf\u00fcgung stehen. Kumulieren ist ausgeschlossen. Die<br \/>Delegierten mit der h\u00f6chsten Stimmenanzahl sind in der Reihenfolge ihres<br \/>Ergebnisses gew\u00e4hlt. Erzielen mehrere Kandidaten das gleiche Stimmenergebnis<br \/>und h\u00e4ngt von ihrer Reihenfolge nicht ab, ob sie gew\u00e4hlt oder nicht gew\u00e4hlt<br \/>sind, entscheidet, sofern sich die Kandidaten nicht einvernehmlich \u00fcber ihre<br \/>Reihenfolge einigen, das Los aus der Hand des Sitzungsleiters. H\u00e4ngt von der<br \/>Reihenfolge stimmengleicher Kandidaten ab, ob sie gew\u00e4hlt oder nicht gew\u00e4hlt<br \/>sind, ist zwischen ihnen eine Stichwahl durchzuf\u00fchren, bei der der Kandidat<br \/>gew\u00e4hlt ist, der die relative Mehrheit erreicht.<\/p><p>(4) Ersatzdelegiertenwahl. Es k\u00f6nnen Stimmen an beliebig viele Kandidaten<br \/>vergeben werden. Kumulieren ist ausgeschlossen. Die Ersatzdelegierten sind in<br \/>der Reihenfolge ihres Ergebnisses gew\u00e4hlt, soweit auf sie jeweils mehr g\u00fcltige<br \/>Ja-Stimmen entfallen, als insgesamt g\u00fcltige Nein-Stimmen abgegeben wurden.<br \/>Bei Stimmengleichheit greift Abs. 3 Satz 4 entsprechend.<\/p><p>(5) Delegierte und Ersatzdelegierte sind nicht abw\u00e4hlbar.<\/p><p>(6) Verringert sich die Zahl der Delegierten nach der Wahl, so werden die<br \/>Delegierten mit den geringsten Stimmenzahlen Ersatzdelegierte, die im Rang vor<br \/>den gew\u00e4hlten Ersatzdelegierten stehen. Erh\u00f6ht sich die Zahl der Delegierten<br \/>nach der Wahl, so werden die Ersatzdelegierten mit den h\u00f6chsten<br \/>Stimmenzahlen Delegierte, die im Rang hinter den gew\u00e4hlten Delegierten<br \/>stehen.<\/p><p>(7) Wechselt ein Delegierter den Landesverband oder endet seine<br \/>Mitgliedschaft, so f\u00e4llt das Delegiertenmandat an den Landesverband zur\u00fcck.<br \/>Absatz 6 gilt entsprechend.<\/p><h3>\u00a7 36 ABWAHL VON LANDESVORSTANDSMITGLIEDERN<\/h3><p>Die Abwahl eines Landesvorstandsmitgliedes kann nur durch ein konstruktives<br \/>Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit erfolgen.<\/p><h3>\u00a7 37 SONSTIGE WAHLEN<\/h3><p>(1) Sonstige Wahlen sind alle Wahlen, die nicht in \u00a7\u00a7 34 und 35 genannt sind.<br \/>Diese Wahlen werden offen durchgef\u00fchrt, sofern der Landeskongress nicht<br \/>anders entscheidet.<\/p><p>(2) Bei den sonstigen Wahlen ist gew\u00e4hlt, wer die absolute Mehrheit erh\u00e4lt. Bei<br \/>Einzelwahlen sind die Vorschriften nach \u00a7 34 entsprechend anzuwenden. Sind<br \/>in einem Wahlgang mehrere Kandidaten zu w\u00e4hlen und haben nicht gen\u00fcgend<br \/>die absolute Mehrheit erhalten, so findet eine Stichwahl statt, bei der die<br \/>einfache Mehrheit entscheidet. Dabei werden f\u00fcr jede noch zu besetzende Stelle<br \/>bis zu zwei Bewerbern in der Reihenfolge der im ersten Wahlgang erzielten<br \/>Stimmenzahl zur Stichwahl zugelassen.<\/p><h3>\u00a7 38 ANNAHME DER WAHL<\/h3><p>Jeder gew\u00e4hlte Bewerber hat unverz\u00fcglich die Annahme der Wahl zu erkl\u00e4ren.<br \/>Die Erkl\u00e4rung kann auch in Textform oder durch einen Bevollm\u00e4chtigten<br \/>abgegeben werden.<\/p><h2>VIII. DAS PROTOKOLL<\/h2><h3>\u00a7 39 INHALT<\/h3><p>(1) Das Protokoll h\u00e4lt den Verlauf des Kongresses in seinen wesentlichen<br \/>Z\u00fcgen fest.<\/p><p>(2) Das Protokoll muss enthalten:1. die genehmigte Tagesordnung2. die<br \/>Ergebnisse der Antragsberatung3. die Ergebnisse der Wahlen4. die<br \/>Gesch\u00e4ftsordnungsantr\u00e4ge und ihre Abstimmungsergebnisse5. den wesentlichen<br \/>Verlauf der Debatte.<\/p><h3>\u00a7 40 AUSFERTIGUNG UND GENEHMIGUNG<\/h3><p>F\u00fcr die schriftliche Ausfertigung des Protokolls ist das Tagungspr\u00e4sidium<br \/>verantwortlich. Das Protokoll ist unverz\u00fcglich zu erstellen und dem<br \/>Landesvorstand vorzulegen. Der Landesvorstand genehmigt das Protokoll des<br \/>Landeskongresses und leitet es den Bezirksverb\u00e4nden zur Kenntnis zu.<\/p><h2>IX. DIGITALER LANDESKONGRESS<\/h2><h3>\u00a7 41 ALLGEMEINES ZUM DIGITALEN LANDESKONGRESS<\/h3><p>(1) Der Landeskongress kann auch ohne zeitgleiche Anwesenheit der<br \/>Teilnehmenden mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation<br \/>durchgef\u00fchrt werden (digitaler Landeskongress). Hier\u00fcber entscheidet der<br \/>Landesvorstand per Beschluss, wobei eine digitale Durchf\u00fchrung nur als<br \/>Ausnahmefall gegen\u00fcber einer regelm\u00e4\u00dfig durchzuf\u00fchrenden<br \/>Pr\u00e4senzveranstaltung mit besonderem Grund erfolgen soll. Wird ein<br \/>Landeskongress gem. \u00a7 11 Abs. 2 a und b der Landessatzung einberufen, ist<br \/>der Landesvorstand an eine im Antrag angegebene Durchf\u00fchrungsmodalit\u00e4t<br \/>gebunden.<\/p><p>(2) Der Landesvorstand schafft die f\u00fcr die satzungs- und<br \/>gesch\u00e4ftsordnungskonforme Durchf\u00fchrung des digitalen Landeskongresses<br \/>erforderlichen technischen und sonstigen Voraussetzungen. Hierzu geh\u00f6ren<br \/>insbesondere die datenschutzrechtliche Konformit\u00e4t sowie der Ausschluss von<br \/>Manipulationen nach dem Stand der Technik.<\/p><p>(3) Die Durchf\u00fchrung als digitaler Landeskongress ist in der Einladung<br \/>anzuk\u00fcndigen. Sie hat statt des Veranstaltungsortes das zur Durchf\u00fchrung<br \/>verwendete Echtzeitkommunikationsmittel zu benennen. Die Bereitstellung von<br \/>Zugangsdaten kann zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt erfolgen, sp\u00e4testens aber drei<br \/>Tage vor dem Kongress.<\/p><p>(4) Die Stimmberechtigung ist im Vorfeld des digitalen Landeskongresses<br \/>festzustellen. Daf\u00fcr informiert der Landesschatzmeister sp\u00e4testens 14 Tage vor<br \/>dem Kongress alle betroffenen Mitglieder \u00fcber das Ruhen ihres Stimm- und<br \/>Wahlrechts gem. \u00a7 6 Abs. 3 der Landessatzung und teilt ihnen mit, wie das<br \/>Stimm- und Wahlrecht wiederhergestellt werden k\u00f6nnen. Die Wiederherstellung<br \/>des Stimm- und Wahlrechts ist dem Landesschatzmeister gegen\u00fcber vor Beginn<br \/>des Landeskongresses nachzuweisen.<\/p><h3>\u00a7 42 WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN<\/h3><p>(1) Wahlen und Abstimmungen gelten als geheim, wenn sie anonym erfolgen<br \/>und das Abstimmungsverhalten nicht durch Teilnehmer oder Dritte einsehbar ist.<\/p><p>(2) Bei Wahlen und Abstimmungen nach \u00a7 11 Abs. 1 Ziff. b), c) und f) der<br \/>Landessatzung (Aufl\u00f6sung des Verbandes, Wahlen und Abwahlen von<br \/>Landesvorstandsmitgliedern, Delegiertenwahlen) wird bei digitalen<br \/>Landeskongressen elektronisch eine geheime Vorwahl durchgef\u00fchrt und das<br \/>sich hieraus ergebende Ergebnis per Brief- oder Urnenwahl zur Best\u00e4tigung<br \/>gestellt. Erst mit Best\u00e4tigung der Ergebnisse mit absoluter Mehrheit nach Brief-<br \/>oder Urnenwahl gelten die Wahl- und Abstimmungsergebnisse als wirksam und<br \/>beschlossen.<\/p><p>(3) Die Durchf\u00fchrung der Urnen- oder Briefwahl unterliegt der auf dem<br \/>Landeskongress gew\u00e4hlten Z\u00e4hlkommission. Auf Verlangen ihres Vorsitzenden<br \/>wird sie hierbei durch den Landesvorstand organisatorisch und logistisch<br \/>unterst\u00fctzt. W\u00e4hrend der Durchf\u00fchrung der Urnen- oder Briefwahl ist der<br \/>Landeskongress unterbrochen. Er wird zur Verk\u00fcndung der Ergebnisse zu einem<br \/>in der Einladung festgelegten Zeitpunkt fortgesetzt. Wird das Ergebnis der<br \/>elektronischen Vorwahlen nicht mit der erforderlichen absoluten Mehrheit<br \/>best\u00e4tigt, sind die betroffenen Wahlen und Abstimmungen auf einem<br \/>Pr\u00e4senzlandeskongress erneut durchzuf\u00fchren, der sp\u00e4testens innerhalb von 60<br \/>Tagen stattfinden soll.<\/p><\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr Mitglieder Vereinsordnungen Satzung der JuLis Berlin I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN \u00a7 1 \u2013 Name, Sitz und Gesch\u00e4ftsjahr (1) Der Verband tr\u00e4gt den Namen \u201eJunge Liberale Berlin\u201c. Er ist die Untergliederung des Bundesverbandes \u201eJunge Liberale e.V.\u201c f\u00fcr das Gebiet des Landes Berlin. Der Verband untergliedert sich in rechtlich selbstst\u00e4ndige Bezirksverb\u00e4nde. 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